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Dokument-Nr. 27691

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Beschluss17.08.2017Landgericht Berlin67 S 190/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 21Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 21
  • NZM 2018, 170Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 170
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil, 17 C 610/16
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss17.08.2017

Steigerung von Betriebskosten um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr spricht nicht zwingend für Verstoß gegen Wirt­schaft­lich­keits­gebotMieter muss Verstoß gegen Wirt­schaft­lich­keits­gebot darlegen und ggfs. beweisen können

Sind einzelne Betriebs­kosten­positionen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % gestiegen, so spricht dies nicht zwingend für einen Verstoß gegen das Wirt­schaft­lich­keits­gebot durch den Vermieter. Es ist daher Sache des Mieters darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass ein Verstoß vorliegt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Mieterin in Berlin auf Rückzahlung ihrer Meinung nach zu viel gezahlten Betrie­bs­kos­ten­nach­for­de­rungen. Sie warf ihrer Vermieterin ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor und begründete diesen Vorwurf allein damit, dass einzelne Betrie­bs­kos­ten­po­si­tionen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % gestiegen sind. Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Kein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Betriebskosten

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Mieterin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Betriebskosten zu. Allein eine Kostensteigerung um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr rechtfertige nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Wirtschaft­lich­keitsgebot. Vielmehr müsse ein solcher Verstoß von der Mieterin dargelegt und ggfs. bewiesen werden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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