03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21727

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Amtsgericht Baden-Baden Urteil03.06.2015

Erhebliche Überschreitung der im Mietspiegel angegebenen Durch­schnittswerte für Betrie­bs­kos­tenarten spricht für Verstoß gegen Wirtschaft­lichkeits­gebotVerstoß gegen Wirtschaft­lichkeits­gebot zieht Kürzung der Betriebskosten nach sich

Werden die in einem Mietspiegel angegebenen Durch­schnittswerte für bestimmte Betrie­bs­kos­tenarten in einer Betriebs­kosten­abrechnung erheblich überschritten, so spricht dies für einen Verstoß gegen das Wirtschaft­lichkeits­gebot. Dies führt zu einer Kürzung der Betriebskosten auf einen angemessenen Betrag. Dies hat das Amtsgericht Baden-Baden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung sollte nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 Hausmeisterkosten von fast 455 EUR und Gartenpflegekosten von fast 547 EUR bezahlen. Die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 2012 sahen Hausmeis­ter­kosten von ca. 445 EUR und Garten­pfle­ge­kosten von ca. 487 EUR vor. Die Mieterin hielt die angegebenen Betriebskosten für zu hoch und weigerte sich daher die geforderten Nachzahlungen zu leisten. Die Vermieter erhoben daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Nachzahlung aufgrund Verstoßes gegen Wirtschaft­lich­keitsgebot

Das Amtsgericht Baden-Baden entschied gegen die Vermieter. Diesen habe kein Anspruch auf Nachzahlung aus den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen aus den Jahren 2011 und 2012 zugestanden. Denn die dort angegebenen Hausmeister- und Garten­pfle­ge­kosten seien aufgrund eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auf einen angemessenen Betrag zu kürzen gewesen.

Verstoß gegen Wirtschaft­lich­keitsgebot wegen erheblicher Überschreitung der im Mietspiegel angegebenen Durch­schnittswerte

Der Verstoß gegen das Wirtschaft­lich­keitsgebot habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts daraus ergeben, dass die Hausmeister- und Garten­pfle­ge­kosten erheblich die im Mitspiegel angegebenen Durch­schnittswerte überschritten haben. So habe der Mietspiegel für die Gartenpflege Kosten in Höhe von ,01-,19 EUR pro qm und für Hausmeis­ter­tä­tig­keiten Kosten in Höhe von ,13-,30 EUR pro qm angesetzt. Die von den Vermietern beispielsweise in der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 2011 geltend gemachtem Garten­pfle­ge­kosten haben dagegen auf die Wohnfläche der Mieterin ungerechnet einen Preis von ,64 EUR pro qm bedeutet.

Quelle: Amtsgericht Baden-Baden, ra-online (zt/WuM 2015, 625/rb)

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