Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil03.03.2023
Trittschallschutz muss die zur Zeit der Gebäudeerrichtung geltenden Anforderungen erfüllenGrundsätzlich kein Anspruch auf Neubaustandard
Der Trittschallschutz in einer Mietwohnung muss grundsätzlich nur den Anforderungen Genüge tun, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Es besteht daher regelmäßig kein Anspruch auf Neubaustandard. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding von der Vermieterin unter anderem einen besseren Trittschallschutz. Die Mieterin beschwerte sich über von der über ihr gelegenen Wohnung ausgehenden Kinderlärms. Das Miethaus wurde im Jahr 1962 errichtet. Der Trittschallschutz entsprach den Anforderungen, die zu dieser Zeit galten.
Kein Anspruch auf besseren Trittschallschutz
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Mieterin. Dieser stehe kein Anspruch auf einen besseren Trittschallschutz zu. Für die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen komme es auf dem Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes an. Sonst könne ein Mieter immer dann, wenn sich Bauvorschriften ändern, einen Anspruch auf umfassende Baumaßnahmen geltend machen, bis jedes Gebäude einem aktuellen Neubaustandard entspricht.
In Ausnahmefällen Anspruch auf Neubaustandard
Jedoch könne nach Auffassung des Amtsgerichts im Einzelfall die Herstellung eines Bauzustands verlangt werden, der aktuellen DIN-Normen entspricht, wenn der Vermieter sowieso umfassende bauliche Veränderungen vornimmt oder wenn es um die Grundausstattung wie einer ausreichenden Elektro- oder Wasserversorgung und damit um unerlässliche Umstände einer Wohnnutzung geht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2024, 151/rb)