21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32387

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Urteil16.06.2022Amtsgericht Berlin-Schöneberg7 C 65/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1059Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1059
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Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil16.06.2022

Berliner Mietspiegel 2021 stellt keine geeignete Schät­zungs­grundlage darMöglichkeit der Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens

Der Berliner Mietspiegel 2021 stellt für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete keine geeignete Schät­zungs­grundlage dar. Zur Ermittlung kann daher ein Sach­verständigen­gutachten eingeholt werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin seit dem Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg über die Einhaltung der sogenannten Mietpreisbremse. Die Mieter waren der Meinung, dass die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten sei. Das Gericht wollte dazu ein Sachverständigengutachten einholen. Den dafür erforderlichen Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 € weigerten sich die Mieter aber zu zahlen. Sie meinten, dass der Berliner Mietspiegel 2021 zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden könne.

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand Berliner Mietspiegel 2021 unmöglich

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass der 2021'> keine geeignete Schät­zungs­grundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete darstelle. Denn er sei die zweite Fortschreibung des Mietspiegels 2017. Die Fortschreibung eines qualifizierten Mietspiegels sei aber nur einmal möglich. Aus Sicht des Gerichts sei daher die Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens erforderlich.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2022, 1059/rb)

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