Dokument-Nr. 32336
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- GE 2022, 1058Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1058
Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil19.04.2022
Berliner Mietspiegel 2021 als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen VergleichsmieteKeine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens
Der Berliner Mietspiegel 2021 ist zwar weder ein qualifizierter noch ein einfacher Mietspiegel, er dient dennoch als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Eine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht daher nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte ein Vermieter seit dem Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete von einem seiner Mieter.
Berliner Mietspiegel 2021 als Schätzungsgrundlage
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten des Vermieters und bejahte daher einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zog das Gericht den Berliner Mietspiegel 2021 heran. Obwohl dieser nach Auffassung des Gerichts weder ein qualifizierter noch ein einfacher Mietspiegel sei, könne er als taugliche Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtes sei daher nicht notwendig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2022, 1058/rb)
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