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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24581

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Urteil08.03.2017Amtsgericht Berlin-Neukölln16 C 395/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 539Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 539
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Neukölln Urteil08.03.2017

Für Bettwan­zen­befall nach längerer Mietdauer haftet der MieterMieter muss Schadensersatz wegen Kosten eines Kammerjägers leisten

Tritt nach längerer Mietdauer ein Bettwan­zen­befall auf, so liegt eine Verletzung von mietver­trag­lichen Pflichten vor. Dafür haftet der Mieter. Dem Vermieter steht daher gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beauftragung eines Kammerjägers zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste die Vermieterin einer Wohnung einen Kammerjäger rufen, da die Wohnung des Mieters von Bettwanzen befallen war. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 339,32 EUR verlangte die Vermieterin von ihrem Mieter ersetzt. Da sich dieser weigerte dem nachzukommen, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Beauftragung des Kammerjägers

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beauftragung des Kammerjägers zu. Der Mieter habe seine Obhutspflicht und damit eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag zumindest leicht fahrlässig verletzt.

Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs bei Bettwan­zen­befall

Zwar liege beim Befall von Bettwanzen eine Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs vor, so das Amtsgericht. Jedoch liege dieser im Gefahrenbereich des Mieters. Die leeren Wohnräume können zwar bei Einzug bereits befallen gewesen sein und die Bettwanzen können sich dann weiter ausgebreitet haben. Dies sei jedoch nicht anzunehmen, da das Mietverhältnis bereits seit längerer Zeit bestand.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2017, 539/rb)

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