Amtsgericht Stuttgart Urteil30.03.2021
Recht zur Mietminderung bei Bettwanzenbefall aufgrund vertragsgemäßen GebrauchsMinderung der Bruttomiete um 60 %
Kommt es aufgrund des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung zu einem Befall von Bettwanzen, so kann der Mieter seine Bruttomiete um 60 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnungsmietvertrags seit Oktober 2019 über das Recht zur Mietminderung wegen des Befalls von Bettwanzen. Die Vermieter meinten, dass der Bettwanzenbefall durch den Mieter aufgrund mangelnder Hygiene oder Reinigungsmaßnahmen verursacht worden sei und daher kein Recht zur Mietminderung bestehe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Bettwanzenbefall rechtfertigt Mietminderung
Das Amtsgericht Stuttgart holte zunächst ein Sachverständigengutachten ein, das zum Ergebnis kam, dass Bettwanzen am häufigsten durch das Einbringen von Taschen, Gepäckstücken oder auch gebrauchten Gegenständen in die Wohnung gelangen. Das Gericht entschied ausgehend davon zu Gunsten des Mieters. Durch den Bettwanzenbefall liege ein Mietmangel vor, der gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu einer Minderung der Bruttomiete um 60 % führt.
Bettwanzenbefall aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der Bettwanzenbefall auf einen vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen. Den Einschleppungsmöglichkeiten seien wenig Grenzen gesetzt, da jede außerhalb der Wohnung abgestellte Tasche, der Erwerb gebrauchter Gegenstände und selbst tägliche Einkäufe die Gefahr einer Einschleppung mit sich bringen, ohne dass dies eine Frage mangelnder Hygiene oder Reinlichkeit darstellt. Das Einbringen alltäglicher Gegenstände wie Taschen und Ähnlichem gehöre unzweifelhaft zum verkehrsüblichen und damit vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Es existieren auch keine Präventionsmaßnahmen, die von einem Mieter im Rahmen dieses verkehrsüblichen Mietgebrauchs in zumutbarer Weise gefordert werden können, um den Gefahren effektiv vorzubeugen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)