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Amtsgericht Stuttgart Urteil30.03.2021

Recht zur Mietminderung bei Bettwan­zen­befall aufgrund vertragsgemäßen GebrauchsMinderung der Bruttomiete um 60 %

Kommt es aufgrund des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung zu einem Befall von Bettwanzen, so kann der Mieter seine Bruttomiete um 60 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnungs­miet­vertrags seit Oktober 2019 über das Recht zur Mietminderung wegen des Befalls von Bettwanzen. Die Vermieter meinten, dass der Bettwan­zen­befall durch den Mieter aufgrund mangelnder Hygiene oder Reini­gungs­maß­nahmen verursacht worden sei und daher kein Recht zur Mietminderung bestehe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Bettwan­zen­befall rechtfertigt Mietminderung

Das Amtsgericht Stuttgart holte zunächst ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten ein, das zum Ergebnis kam, dass Bettwanzen am häufigsten durch das Einbringen von Taschen, Gepäckstücken oder auch gebrauchten Gegenständen in die Wohnung gelangen. Das Gericht entschied ausgehend davon zu Gunsten des Mieters. Durch den Bettwan­zen­befall liege ein Mietmangel vor, der gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu einer Minderung der Bruttomiete um 60 % führt.

Bettwan­zen­befall aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der Bettwan­zen­befall auf einen vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen. Den Einschlep­pungs­mög­lich­keiten seien wenig Grenzen gesetzt, da jede außerhalb der Wohnung abgestellte Tasche, der Erwerb gebrauchter Gegenstände und selbst tägliche Einkäufe die Gefahr einer Einschleppung mit sich bringen, ohne dass dies eine Frage mangelnder Hygiene oder Reinlichkeit darstellt. Das Einbringen alltäglicher Gegenstände wie Taschen und Ähnlichem gehöre unzweifelhaft zum verkehrs­üb­lichen und damit vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Es existieren auch keine Präven­ti­o­ns­maß­nahmen, die von einem Mieter im Rahmen dieses verkehrs­üb­lichen Mietgebrauchs in zumutbarer Weise gefordert werden können, um den Gefahren effektiv vorzubeugen.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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