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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 16741

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Urteil22.01.2013Amtsgericht Berlin-Mitte8 C 203/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2013, 585Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 585
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil22.01.2013

Groupon-Urteil: Gutscheinportal haftet nicht für Weigerung der Einlösung eines Gutscheins durch Partner­un­ter­nehmenKäufer eines Gutscheins scheitert mit Schaden­er­satzklage

Wer über ein Gutscheinportal (hier: Groupon) im Internet einen Gutschein erwirbt, dessen Einlösung das Partner­un­ter­nehmen des Portals verweigert, kann dafür nicht das Portal haftbar machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann kaufte sich im April 2012 über eine Gutschein­plattform im Internet einen Gutschein über Haushalts­rei­ni­gungen zum Preis von 239 EUR. Der Gutschein hatte einen Wert von 1.308 EUR. Nachfolgend weigerte sich jedoch das Reini­gungs­un­ter­nehmen den Gutschein einzulösen, da es keine Kapazitäten mehr hatte. Daraufhin wurde der Gutschein von der Betreiberin der Gutschein­plattform storniert und der Kaufpreis von 239 EUR zurück überwiesen. Der Käufer des Gutscheins fand sich damit jedoch nicht ab und verklagte die Platt­form­be­treiberin auf Schadenersatz. Als Schadenshöhe gab er den Wert des Gutscheins abzüglich des widererhaltenen Kaufpreises an.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen den Käufer. Er habe keinen Anspruch auf Zahlung von 1.069 EUR gehabt. Zwischen der Platt­form­be­treiberin und dem Käufer sei kein Vertrag über Haushalts­rei­ni­gungen zustande gekommen. Nach den wirksamen AGB verkaufe die Platt­form­be­treiberin lediglich Gutscheine und damit ein Recht bzw. einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrags mit dem Partner­un­ter­nehmen. Daher komme der Vertrag über die im Gutschein beinhaltete Leistung ausschließlich mit dem Partner­un­ter­nehmen zustande.

Betreiberin der Gutschein­plattform verletzte keine Pflichten

Durch die Nichterfüllung des Reini­gungs­ver­trages durch das Partner­un­ter­nehmen habe die Betreiberin der Gutschein­plattform keine Pflichten verletzt, so das Amtsgericht weiter. Der Verkäufer eines Rechts bzw. Anspruchs hafte nur für dessen Bestehen und nicht dafür, dass das Partner­un­ter­nehmen die Erbringung der Gutschein­leistung verweigert.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/MMR 2013, 585/rb)

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