Dokument-Nr. 27397
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- GE 2019, 462Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 462
- Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter: Mieter muss Installation grundsätzlich auch bei vorangegangener Selbstausstattung duldenBundesgerichtshof, Urteil17.06.2015, VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14
- Mieter kann Kostenersatz vom Vermieter für selbst beschaffte Rauchwarnmelder verlangenAmtsgericht Coesfeld, Urteil05.09.2019, 4 C 171/19
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil31.01.2019
Keine Pflicht des Wohnungsmieters zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern bei bereits vorliegenden normgerechten GerätenVermieter kann keinen Duldungsanspruch geltend machen
Ist eine Mietwohnung bereits mit normgerechten Rauchwarnmeldern ausgestattet, die jährlich durch eine Fachfirma gewartet werden, so besteht keine Pflicht zur Duldung des Einbaus vermieterseitiger Geräte. Ein Duldungsanspruch besteht für den Vermieter dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung in Berlin den Einbau von Rauchwarnmeldern dulden. Die Mieter lehnten dies aber ab. Sie führten an, dass ihre Wohnung bereits seit dem Jahr 2012 über Rauchwarnmelder verfüge, die jährlich von einer Fachfirma gewartet werden. Die Rauchwarnmeder hatten zudem einen höheren Sicherheitsstandard als die von der Vermieterin geplanten Geräte, da sie direkt mit einem Sicherheitsunternehmen verbunden waren, welches im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Innenraumkontrolle hat. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Duldung.
Kein Anspruch auf Duldung des Einbaus der Rauchwarnmelder
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Duldung des Einbaus der Rauchwarnmelder zu, da die Wohnung bereits über normgerechte Geräte verfüge. In diesem Fall bestehe nach § 48 der Bauordnung Berlin keine Pflicht der Vermieterin, Rauchwarnmelder einzubauen. Daher bestehe auch keine Duldungspflicht der Mieter.
Vorliegen einer unzumutbaren Härte bei Einbau der vermieterseitigen Geräte
Darüber hinaus würde der Einbau der vermieterseitigen Geräte nach Ansicht des Amtsgerichts eine unzumutbare Härte für die Mieter darstellen. Denn entweder müssten sie bei zusätzlicher Beibehaltung ihrer eigenen Rauchwarnmelder zweifach Wartungskosten tragen oder sie hätten bei Entfernung der eigenen Geräte hohe, erst kurz zurückliegende Investitionen vergeblich getätigt und müssten eine geringeren Sicherheitsstandard in Kauf nehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2019, 462/rb)
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