18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27397

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Urteil31.01.2019Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 210 C 272/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 462Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 462
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil31.01.2019

Keine Pflicht des Wohnungsmieters zur Duldung des Einbaus von Rauch­warn­meldern bei bereits vorliegenden normgerechten GerätenVermieter kann keinen Duldungs­an­spruch geltend machen

Ist eine Mietwohnung bereits mit normgerechten Rauch­warn­meldern ausgestattet, die jährlich durch eine Fachfirma gewartet werden, so besteht keine Pflicht zur Duldung des Einbaus vermie­ter­seitiger Geräte. Ein Duldungs­an­spruch besteht für den Vermieter dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung in Berlin den Einbau von Rauch­warn­meldern dulden. Die Mieter lehnten dies aber ab. Sie führten an, dass ihre Wohnung bereits seit dem Jahr 2012 über Rauchwarnmelder verfüge, die jährlich von einer Fachfirma gewartet werden. Die Rauchwarnmeder hatten zudem einen höheren Sicher­heits­s­tandard als die von der Vermieterin geplanten Geräte, da sie direkt mit einem Sicher­heits­un­ter­nehmen verbunden waren, welches im Bedarfsfall die Möglichkeit einer Innen­raum­kon­trolle hat. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Duldung.

Kein Anspruch auf Duldung des Einbaus der Rauchwarnmelder

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Duldung des Einbaus der Rauchwarnmelder zu, da die Wohnung bereits über normgerechte Geräte verfüge. In diesem Fall bestehe nach § 48 der Bauordnung Berlin keine Pflicht der Vermieterin, Rauchwarnmelder einzubauen. Daher bestehe auch keine Duldungspflicht der Mieter.

Vorliegen einer unzumutbaren Härte bei Einbau der vermie­ter­seitigen Geräte

Darüber hinaus würde der Einbau der vermie­ter­seitigen Geräte nach Ansicht des Amtsgerichts eine unzumutbare Härte für die Mieter darstellen. Denn entweder müssten sie bei zusätzlicher Beibehaltung ihrer eigenen Rauchwarnmelder zweifach Wartungskosten tragen oder sie hätten bei Entfernung der eigenen Geräte hohe, erst kurz zurückliegende Investitionen vergeblich getätigt und müssten eine geringeren Sicher­heits­s­tandard in Kauf nehmen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2019, 462/rb)

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