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Dokument-Nr. 28282

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Urteil05.09.2019Amtsgericht Coesfeld4 C 171/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 736Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 736
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Coesfeld Urteil05.09.2019

Mieter kann Kostenersatz vom Vermieter für selbst beschaffte Rauchwarnmelder verlangenVermieter zum Einbau der Rauchwarnmelder auf eigene Kosten verpflichtet

Beschafft sich ein Mieter selbst Rauchwarnmelder für seine Wohnung, so kann er die dadurch entstandenen Kosten vom Vermieter gemäß § 812 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Denn der Vermieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten Rauchwarnmelder zu installieren. Dies hat das Amtsgericht Coesfeld entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungsmieter selbst Rauchwarnmelder beschafft. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von seiner Vermieterin ersetzt. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob der Mieter Klage.

Anspruch auf Koste­n­er­stattung für beschaffte Rauchwarnmelder

Das Amtsgericht Coesfeld entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe nach § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Die Vermieterin sei verpflichtet gewesen, die Wohnung mit Rauch­warn­meldern auszustatten. Da der Mieter dies selbst vorgenommen hat, sei die Vermieterin ohne Rechtsgrund bereichert worden. Die Kosten seien daher zu erstatten.

Quelle: Amtsgericht Coesfeld, ra-online (zt/WuM 2019, 736/rb)

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