Amtsgericht Bergisch Gladbach Urteil18.05.1982
Nachbar muss Schreie eines Kleinkindes hinnehmenSchreie eines Kleinkindes können Eltern nicht als "Lärm" vorgeworfen werden
Der "Lärm" eines Säuglings ist von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter Mietern gekündigt. Eine ganze Reihe von Kündigungsgründen zählte er vor Gericht auf. Unter anderem ginge von der Wohnung ruhestörender Lärm aus: Poltern, Toben und Türeknallen.
Gericht weist Klage des Vermieters ab
Das Gericht folgte den Ausführungen des Vermieters nicht. Es hatte Zweifel, dass der Lärm ein derartiges Ausmaß erreichte habe, dass er das zumutbare Maß überschritten habe. In Bezug auf die vom Vermieter vorgetragenen Geräuschbelästigungen durch das Kleinkind führte das Gericht aus, dass diese den Mietern nicht vorgeworfen werden könnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bergisch-Gladbach (vt/pt)