18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 11244

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Urteil18.05.1982Amtsgericht Bergisch Gladbach26 C 14/82
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1983, 236Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1983, Seite: 236
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Bergisch Gladbach Urteil18.05.1982

Nachbar muss Schreie eines Kleinkindes hinnehmenSchreie eines Kleinkindes können Eltern nicht als "Lärm" vorgeworfen werden

Der "Lärm" eines Säuglings ist von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter Mietern gekündigt. Eine ganze Reihe von Kündi­gungs­gründen zählte er vor Gericht auf. Unter anderem ginge von der Wohnung ruhestörender Lärm aus: Poltern, Toben und Türeknallen.

Gericht weist Klage des Vermieters ab

Das Gericht folgte den Ausführungen des Vermieters nicht. Es hatte Zweifel, dass der Lärm ein derartiges Ausmaß erreichte habe, dass er das zumutbare Maß überschritten habe. In Bezug auf die vom Vermieter vorgetragenen Geräu­sch­be­läs­ti­gungen durch das Kleinkind führte das Gericht aus, dass diese den Mietern nicht vorgeworfen werden könnte.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Bergisch-Gladbach (vt/pt)

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