21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24667

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Urteil11.02.2016Amtsgericht Bergheim27 C 165/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 259Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 259
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Amtsgericht Bergheim Urteil11.02.2016

Keine ordnungsgemäße Rückerstattung der Mietkaution durch Vermieter bei Auszahlung an MaklerÜbergabe der Kaution an Makler bei Mietver­trags­schluss unerheblich

Händigt der Vermieter nach Mietver­tragsende die Mietkaution des Mieters an den Makler aus, so liegt darin keine ordnungsgemäße Auszahlung der Kaution. Leitet der Makler den Betrag nicht an den Mieter weiter, bleibt der Rück­zahlungs­anspruch gegenüber dem Vermieter bestehen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass bei Mietver­trags­schluss der Mieter die Kaution an den Makler übergeben hat. Dies hat das Amtsgericht Bergheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2012 endete das Mietverhältnis über eine Wohnung. Der Mieter verlangte daraufhin die Auszahlung seiner zu Mietbeginn geleisteten Kaution in Höhe von 720 EUR. Der Vermieter teilte dem Mieter daraufhin mit, dass er die Kaution der Maklerin übergeben habe. Da diese aber die Kaution nicht an den Mieter weiterleitete, erhob der Mieter gegen den Vermieter Klage auf Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter wehrte sich gegen die Klage mit der Begründung, dass er den Rückzahlungsanspruch durch Aushändigung der Mietkaution an die Maklerin bereits erfüllt habe. Die Maklerin sei zum Empfang des Geldbetrags ermächtigt gewesen, da der Mieter zu Mietbeginn die Kaution ebenfalls an die Maklerin gezahlt hatte.

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution

Das Amtsgericht Bergheim entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zu. Der Vermieter sei durch die Auszahlung des Betrags an die Maklerin nicht von seiner Rückzah­lungs­ver­pflichtung befreit worden. Denn die Maklerin sei zur Entgegennahme der Kaution durch den Mieter nicht bevollmächtigt gewesen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Mieter bei Mietver­trags­schluss die Kaution an die Maklerin ausgehändigt hatte. Die Maklerin sei als Botin anzusehen mit der Folge, dass das Risiko, dass diese die Kaution nicht weiterleitet, zulasten des Vermieters gehe.

Quelle: Amtsgericht Bergheim, ra-online (zt/WuM 2017, 259/rb)

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