Amtsgericht Augsburg Urteil12.08.2021
Keine Zahlungspflicht bei Unmöglichkeit der Nutzung des Fitnessstudios wegen Schließung aufgrund Virus-PandemieKeine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
Ist es wegen behördlicher Anordnung aufgrund einer Virus-Pandemie unmöglich das Fitnessstudio zu nutzen, so entfällt gemäß § 326 Abs. 1 BGB die Zahlungspflicht. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Augsburg im Jahr 2021 darüber zu entscheiden, ob die Schließung eines Fitnessstudios aufgrund behördlicher Anordnung wegen der Corona-Pandemie in der Zeit von März bis Juni 2020 die Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge entfallen lässt.
Keine Zahlungspflicht wegen Unmöglichkeit der Nutzung
Das Amtsgericht Augsburg entschied, dass die Zahlungspflicht gemäß § 326 Abs. 1 BGB entfällt, da die Nutzung des Fitnessstudios in der Schließungszeit unmöglich war.
Keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
Eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage komme nach Ansicht des Amtsgerichts nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe in Art. 240 EGBGB Sachverhalte geregelt, bei denen er eine Anpassung vertragsrechtlicher Regelungen aus Anlass der Corona-Pandemie für erforderlich hielt. Im Umkehrschluss ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber in anderen Sachverhalten gerade keine Anpassung der vertraglichen Regelungen für angezeigt erachtet. So auch bei Fitnessstudioverträgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2021
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)