18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Augsburg Urteil12.08.2021

Keine Zahlungspflicht bei Unmöglichkeit der Nutzung des Fitnessstudios wegen Schließung aufgrund Virus-PandemieKeine Vertrags­an­passung wegen Störung der Geschäfts­grundlage

Ist es wegen behördlicher Anordnung aufgrund einer Virus-Pandemie unmöglich das Fitnessstudio zu nutzen, so entfällt gemäß § 326 Abs. 1 BGB die Zahlungspflicht. Eine Vertrags­an­passung nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäfts­grundlage kommt nicht in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Augsburg im Jahr 2021 darüber zu entscheiden, ob die Schließung eines Fitnessstudios aufgrund behördlicher Anordnung wegen der Corona-Pandemie in der Zeit von März bis Juni 2020 die Pflicht zur Zahlung der Mitglieds­beiträge entfallen lässt.

Keine Zahlungspflicht wegen Unmöglichkeit der Nutzung

Das Amtsgericht Augsburg entschied, dass die Zahlungspflicht gemäß § 326 Abs. 1 BGB entfällt, da die Nutzung des Fitnessstudios in der Schließungszeit unmöglich war.

Keine Vertrags­an­passung wegen Störung der Geschäfts­grundlage

Eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB wegen Störung der Geschäfts­grundlage komme nach Ansicht des Amtsgerichts nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe in Art. 240 EGBGB Sachverhalte geregelt, bei denen er eine Anpassung vertrags­recht­licher Regelungen aus Anlass der Corona-Pandemie für erforderlich hielt. Im Umkehrschluss ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber in anderen Sachverhalten gerade keine Anpassung der vertraglichen Regelungen für angezeigt erachtet. So auch bei Fitness­stu­dio­ver­trägen.

Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)

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