21.11.2024
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Landgericht Osnabrück Urteil09.07.2021

Rückzahlung von Fitness­studio­beiträgen wegen behördlicher SchließungKeine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung für Freizeit­einrichtungen

Das Landgericht Osnabrück hat die Berufung eines Fitnessstudios abgelehnt. Es muss die gezahlten Beiträge für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung zurückzahlen, eine Nachholung der Leistung durch Verlängerung der Vertrags­laufzeit sei nicht möglich. Lediglich eine Gutscheinlösung sei erlaubt.

Der Kläger hatte mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitglieds­vertrag über 24 Monate geschlossen. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das Fitnessstudio vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Noch während der Schließung kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 08.12.2021. Die vom Kläger geschuldeten Mitglieds­beiträge wurden auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin von der Beklagten eingezogen. Der Aufforderung, die gezahlten Beiträge für den Schlie­ßungs­zeitraum zu erstatten, kam das Fitnessstudio nicht nach.

AG bejahrt Rückzah­lungs­pflicht

Das Amtsgericht Papenburg gab dem Kläger recht und verurteilte das beklagte Fitnessstudio zur Rückzahlung der gezahlten Beträge. Dagegen legte das Fitnessstudio Berufung ein. Es machte geltend, die von ihr geschuldete Leistung - Zurver­fü­gung­s­tellung des Studios - könne jederzeit nachgeholt werden. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertrags­laufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere.

LG bejahrt ebenfalls Rückzah­lungs­pflicht

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil ist das Fitnessstudio verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Dem Fitnessstudio sei die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, so dass sein Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfalle.

Keine Verlängerung der Vertrags­laufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit

Die geschuldete Leistung könne nicht nachgeholt werden. Darüber hinaus könne die Beklagte auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schlie­ßungs­zeitraum an das Ende der Vertrags­laufzeit (kostenfrei) angehängt werde. Dies sei insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pacht­ver­hältnisse in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung vorsieht. Für Freizei­t­ein­rich­tungen sei eine solche Regelung dagegen nicht getroffen worden. Vielmehr sei in Art. 240 § 5 EGBGB lediglich eine sog. Gutscheinlösung vorgesehen.

Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)

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