18.10.2024
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Amtsgericht Augsburg Urteil29.11.2019

Änderungs­vor­behalt in AGB wirksam: Kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises für "Klassik-Reise" bei Beset­zun­g­än­derung von OpernaufführungBesetzung bei Opernaufführung stellt keine wesentliche Reiseleistung dar

Ein Reise­ver­an­stalter, der eine "Klassik-Reise" mit Besuchen von Konzerten und/oder Opern­veranstaltungen anbietet, kann in seinen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen wirksam vereinbaren, dass eine Beset­zung­s­än­derung nicht zur Rückgabe von Eintrittskarten berechtigt. Dies entschied das Amtsgericht Augsburg und verwies darauf, dass ein Änderungs­vor­behalt bei der Besetzung dem Vertragspartner bei einem qualifizierten Ersatz zumutbar ist.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls verlangten mit ihrer Klage die Rückzahlung des angezahlten Reisepreises. Die Kläger buchten bei einem Reise­ver­an­stalter eine Klassik-Reise in eine europäische Hauptstadt. Die Reise beinhaltete auch den Besuch von Konzerten und/oder Opern­ver­an­stal­tungen. In dem mehrtägigen Reiseprogramm war unter anderem an einem Nachmittag der Besuch einer Opernaufführung geplant. Als Besetzung war im Katalog der Beklagten eine bekannte Sopranistin benannt. Weiter war in dem Katalog der Beklagten eine Abbildung des Opernhauses sowie ein kleines Bild der Sopranistin abgedruckt.

Reise­be­stä­tigung schließt Rückgabe von Eintrittskarten bei Program­m­än­de­rungen aus

In der Reise­be­stä­tigung der Beklagten stand folgender Hinweis:

Erläuterungen
"bitte beachten Sie Besetzungs- und/oder Program­m­än­de­rungen berechtigen nicht zur Rückgabe oder Umtausch der Eintrittskarten." Weiter war aufgeführt, die Beklagte "tritt in jedem Fall nur als Vermittler zwischen dem Kunden einerseits und den Theatern bzw. Festspiel­ver­an­staltern andererseits auf."

Kläger erklären Reiserücktritt aufgrund Beset­zung­s­än­derung bei Opernaufführung

Eine Woche vor Beginn der Reise, erhielten die Kläger die Reiseunterlagen. Hieraus ergab sich eine Beset­zung­s­än­derung der Sopranistin für die Opernaufführung. Einen Tag später erklärten die Kläger den Rücktritt von der Reise, da die Beklagte bereits bei der Buchung hätte wissen können, dass zum Zeitpunkt der Opernaufführung die ursprünglich benannte Sopranistin nicht mehr an dem Opernhaus spielen werde. Die Kläger begehrten mit ihrer Klage die Rückzahlung des angezahlten Reisepreises.

Änderungs­vor­behalt wirksam

Das Amtsgericht Augsburg wies die Klage ab. Der Änderungs­vor­behalt ist zur Überzeugung des Gerichts als Allgemeine Geschäfts­be­dingung wirksam. Dieser Änderungs­vor­behalt bei der Besetzung sei dem Vertragspartner bei einem qualifizierten Ersatz zumutbar.

Reise­ver­an­stalter muss Besetzung bei Opernaufführung bis Reiseantritt nicht permanent überwachen

Das Gericht hat auch eine Pflicht des Reise­ver­an­stalters - die Besetzung bis zum Reiseantritt permanent zu überwachen - abgelehnt, da es sich bei Betrachtung der Reise im Gesamten, nicht um eine wesentliche Reiseleistung handelte.

Quelle: Amtsgericht Augsburg/ra-online (pm/kg)

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