Im zugrunde liegenden Fall besuchte der spätere Beklagte mit weiteren Gästen die Speisegaststätte der Klägerin. Dort bestellte er für seine Gäste und sich Speisen und Getränke; u. a. für sich einen Sauerbraten mit Rotkraut und Klößen für 13,80 DM. Nach dem Servieren des Hauptgerichts brachte der Beklagte gegenüber der Serviererin zum Ausdruck, dass er mit dem Sauerbraten und dem Kraut nicht einverstanden sei. Die gereichten Klöße beanstandete er nicht. Er verzehrte weder den Sauerbraten noch die Beilagen. Nach seiner Ansicht war die Soße des Sauerbratens vom Geschmack her tatsächlich eine Schweinebratensoße, die im Gegensatz zu einer Sauerbratensoße einen mehligen und eher faden Geschmack gehabt habe. Das Rotkraut sei zerkocht und blass gewesen. Anschließend bezahlte er die Rechnung von 98,50 DM lediglich in Höhe von 85,- DM.
Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Bezahlung des Sauerbratens vor dem Amtsgericht Auerbach.
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass der Streitwert der Klage sehr gering sei. Es habe aber nicht darüber zu befinden, ob die Klage sinnvoll, wirtschaftlich nachvollziehbar oder opportun sei. Eine Bagatellgrenze für die Geltendmachung eines "Kleinanspruchs" könne und dürfe es nicht geben, weil eine Bagatellgrenze, gleich in welcher Höhe diese gezogen würde, dazu führen würde, dass berechtigte Ansprüche unterhalb dieser Grenze nicht beglichen würden und dann nicht eintreibbar wären.
Das Amtsgericht wies die Klage im Ergebnis ab, weil die Klägerin nicht zweifelsfrei den Nachweis erbringen konnte, dass der servierte Sauerbraten mit Beilagen der geschuldeten Art und Weise entsprach. Das Gericht stand vor dem Problem, dass es die strittige Speise selbst nicht mehr prüfen konnte. Dass der Sauerbraten noch einmal gekocht würde, damit sich das Gericht von der Güte der Speise überzeuge könnte, kam nicht in Betracht. Gegenstand der Klage sei der damals dargereichte Sauerbraten. Daher musste das Gericht auf Zeugenaussagen und Sachverständige zurückgreifen.
Das Servierpersonal der Gaststätte sagte aus, dass mit dem Sauerbraten alles in Ordnung gewesen sei. Allerdings hatten die Servierkräfte den Braten nicht gekostet, sondern machten diese Aussage allein aufgrund des Augenscheins. Lediglich der Lebensgefährte der Klägerin hatte den sowohl Soße und Kraut probiert. Das Kraut beschrieb er als angenehm in der Farbe und im Geschmack und als nicht zu weich. Die Soße war nach seinen Angaben dunkel und geschmackvoll.
Dagegen sagten die Bekannten des Beklagten aus, dass die Soße geschmacksarm und blass gewesen sei. Die Soße habe den Eindruck einer Schweinebratensoße gemacht. Das Rotkraut sei zerkocht und zu weich gewesen.
Wegen der unterschiedlichen Zeugenaussagen konnte das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen, dass der dargereichte Sauerbraten in Ordnung gewesen war. Es wies aus diesem Grund die Zahlungsklage der Klägerin ab.
Der Beklagte sei auch nicht zu einer teilweisen Bezahlung des Sauerbratens verpflichtet gewesen, weil Braten und Beilagen eine Mahlzeit bildeten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Auerbach (vt/pt)