Dokument-Nr. 27030
Permalink https://urteile.news/
- Kfz-Haftpflichtversicherer darf Schadensregulierung auch ohne Einwilligung des Versicherten vornehmenAmtsgericht München, Urteil04.09.2012, 333 C 4271/12
- LG Coburg: Schadensbegleichung durch Kfz-Haftpflichtversicherung auch bei RegulierungsverbotLandgericht Coburg, Hinweisverfügung25.05.2009, 32 S 15/09
Amtsgericht Ansbach Urteil24.11.2018
Bei vorschneller Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung ist Rückstufungsschaden selbst zu tragenGegnerischer Versicherung muss ausreichend Zeit für Regulierung gegeben werden
Im Rahmen eines Verkehrsunfalles sollte die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgewartet werden, bevor man vorschnell die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. Ansonsten kann es dazu kommen, dass der Rückstufungsschaden vom Versicherten selbst getragen werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall ereignete sich 7. November 2016 auf der Autobahn A7 zwischen Dinkelsbühl und Feuchtwangen ein Unfall zwischen dem Pkw der späteren Klägerin und dem Pkw eines Mannes. Die alleinige Schuld an dem Unfall trug dabei der Mann. Die Versicherung des Mannes schrieb die Klägerin am 28. November 2016 an, um die Schadensabwicklung vorzunehmen. Am 1. Dezember 2016 teilte die Klägerin dieser Versicherung dann mit, dass sie die Abrechnung des Unfallschadens bereits über ihre eigene Vollkaskoversicherung vorgenommen habe, weil die verantwortliche Versicherung sich nicht unverzüglich bei ihr gemeldet habe und sie auf das Geld angewiesen war. Durch die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung sei ihr für das Jahr 2017 ein Schaden durch die Rückstufung in der Versicherung in Höhe von 166,90 Euro entstanden. Dieser Rückstufungsschaden entstehe auch in zukünftigen Jahren und belaufe sich auf insgesamt 1.909,99 Euro.
Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Versicherung nicht hinreichend abgewartet
Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage der Frau insgesamt ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Versicherung nicht hinreichend abgewartet und vorschnell über die eigene Vollkaskoversicherung abgerechnet habe. Dadurch habe sie gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen. Sie habe auch nicht beweisen können, dass sie dringend auf das Geld angewiesen war. Das sah nun auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts Ansbach ist damit rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2019
Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online (pm)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27030
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.