Landgericht Coburg Hinweisverfügung25.05.2009
LG Coburg: Schadensbegleichung durch Kfz-Haftpflichtversicherung auch bei RegulierungsverbotUngünstigere Schadensfreiheitsklasse ist hinzunehmen
Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf auch gegen den Willen ihres Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen, so lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist. Dass der Schadensfreiheitsrabatt darunter leidet, hat der Versicherungsnehmer hinzunehmen. Das entschied das Landgericht Coburg.
Die klagende Versicherungsnehmerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. So teilte sie dies ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung mit. Etwa einen Monat später meldete sich für sie ein Rechtsanwalt bei der Versicherung, der ausführte, die Klägerin habe den Unfall nicht verschuldet, und ein Regulierungsverbot aussprach. Gleichwohl ersetzte die Beklagte dem Unfallgegner (Taxiunternehmen) dessen Schaden und stufte die Klägerin in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse ein. Die hielt das für unrichtig und klagte gegen die Rückstufung.
Versicherung hat bei Ausgleich von Schadensersatzansprüchen weiten Ermessensspielraum
Ohne Erfolg, denn Amts- und Landgericht Coburg gaben der Versicherung Recht. Als Pflichtversicherung muss die Beklagte begründete Schadensersatzansprüche von Unfallgegnern befriedigen und unbegründete abwehren. Bei der Beurteilung hat sie einen weiten Ermessensspielraum. Nachdem der Anscheinsbeweis gegen die Klägerin als Auffahrende sprach, war die Regulierung keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich. Daran ändert auch das Regulierungsverbot nichts.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 03.08.2009