21.11.2024
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Dokument-Nr. 8242

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Landgericht Coburg Hinweisverfügung25.05.2009

LG Coburg: Schadens­be­gleichung durch Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung auch bei Regulie­rungs­verbotUngünstigere Schadens­frei­heits­klasse ist hinzunehmen

Die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung darf auch gegen den Willen ihres Versi­che­rungs­nehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen, so lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist. Dass der Schadens­frei­heits­rabatt darunter leidet, hat der Versi­che­rungs­nehmer hinzunehmen. Das entschied das Landgericht Coburg.

Die klagende Versi­che­rungs­nehmerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. So teilte sie dies ihrer Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung mit. Etwa einen Monat später meldete sich für sie ein Rechtsanwalt bei der Versicherung, der ausführte, die Klägerin habe den Unfall nicht verschuldet, und ein Regulie­rungs­verbot aussprach. Gleichwohl ersetzte die Beklagte dem Unfallgegner (Taxiunternehmen) dessen Schaden und stufte die Klägerin in eine ungünstigere Schadens­frei­heits­klasse ein. Die hielt das für unrichtig und klagte gegen die Rückstufung.

Versicherung hat bei Ausgleich von Schaden­s­er­satz­ansprüchen weiten Ermes­sens­spielraum

Ohne Erfolg, denn Amts- und Landgericht Coburg gaben der Versicherung Recht. Als Pflicht­ver­si­cherung muss die Beklagte begründete Schaden­s­er­satz­ansprüche von Unfallgegnern befriedigen und unbegründete abwehren. Bei der Beurteilung hat sie einen weiten Ermes­sens­spielraum. Nachdem der Anscheinsbeweis gegen die Klägerin als Auffahrende sprach, war die Regulierung keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich. Daran ändert auch das Regulie­rungs­verbot nichts.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 03.08.2009

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