21.11.2024
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Amtsgericht Ansbach Urteil01.06.2017

Fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen extremer Geruchs­be­läs­tigung aufgrund nicht artgerechter Hundehaltung gerechtfertigtFortsetzung des Mietver­hält­nisses für Vermieter nicht zumutbar

Das Halten von Tieren in einer Mietwohnung ist häufig Grund und Anlass für Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Kommt es zu einer extremen Geruchs­be­läs­tigung aufgrund einer nicht artgerechten Haltung eines Tieres, ist die fristlose Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Klage einer Vermieterin, die ihrer Mieterin die Wohnung in einem Mehrfa­mi­li­enhaus fristlos gekündigt hatte und deshalb die Räumung der Wohnung verlangte. Als Grund für die fristlose Kündigung hatte die Vermieterin angegeben, dass sich aus der Wohnung ihrer Mieterin übelste Gerüche bis ins Treppenhaus und den Außenbereich des Mehrfa­mi­li­en­hauses verbreiten würden. Die Gerüche würden mittlerweile auch schon andere Mitbewohner belästigen und seien auf eine nicht artgerechte Hundehaltung der Mieterin zurückzuführen. Ihre Hunde würden nicht ausreichend Gassi geführt, so dass es dadurch zu Verun­rei­ni­gungen in der Wohnung komme, die dann wiederum den Gestank verursachten. Die Mieterin hatte dem widersprochen und erklärt, dass der gesamte Keller des Hauses feucht und schimmlig sei und dies der eigentliche Grund für den Gestank sei.

Zeugen verweisen auf unerträglichen Fäkaliengestank aus Wohnung der Mieterin

Zur Aufklärung des Sachverhalts vernahm das Amtsgericht Ansbach unter anderem mehrere Bewohner des Mietshauses. Diese hatten übereinstimmend angegeben, dass aus der Wohnung der Mieterin ein unerträglicher Fäkaliengestank dringe. Dieser sei insbesondere im Sommer so stark, dass man den Garten und Balkon nicht nutzen und teilweise die eigenen Fenster nicht öffnen könne.

AG erklärt fristlose Kündigung für rechtens

Das Amtsgericht Ansbach glaubte den Zeugen und erachtete deshalb die fristlose Kündigung der Vermieterin für rechtens. Das Gericht führte aus, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses wegen der extremen Geruchsbelästigung durch offensichtlich nicht artgerechte Hundehaltung der Mieterin nicht zuzumuten sei.

Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online

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