18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Potsdam Urteil22.02.2001

Hundegebell, Lärm und Gestank: Mieter muss Wohnung räumenNachhaltige Störung des Hausfriedens als Kündigungsgrund / Fortführung des Mietver­hält­nisses für andere Mieter unzumutbar

Eine Kündigung ist begründet, wenn die Belästigung durch den betreffenden Mieter einen für die anderen Mieter eines Hauses unzumutbaren Zustand darstellt. Dabei kann der Vermieter die sofortige Herausgabe ohne Einhaltung einer Frist verlangen, wenn die Belästigung bereits längere Zeit andauert. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam hervor.

Im vorliegenden Fall kündigte eine Vermieterin ihrem Mieter fristlos mit der Begründung, seine beiden Hunde würden die anderen Mieter durch Gebell und Gestank belästigen.

Fristlose Kündigung bei schuldhafter Vertrags­pflicht­ver­letzung

Das Amtsgericht Potsdam stellte fest, dass die Klägerin die Übergabe der Wohnung gemäß § 556 Abs. 1 BGB verlangen könne. Der Vermieterin stehe ein Kündigungsgrund im Sinne des § 554 a BGB zur Seite. Danach könne der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft in einer Weise verletze, insbesondere den Hausfrieden derart störe, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses nicht zuzumuten sei.

Durch Hunde verursachter Lärm und Gestank

Die Belästigung im vorliegenden Fall habe vor allem im ständigen Lärm und Gestank bestanden. Laut Zeugenaussagen sei seit dem Einzug des Beklagten täglich zu verschiedenen Tag- und Nachtzeiten länger anhaltendes Hundegebell aus dessen Wohnung zu vernehmen. Dieses sei so laut, dass es auch in den Wohnungen unter und über der Etage des Beklagten zu hören sei. Das Bellen trete auch noch gegen 22.00 Uhr auf. Außerdem schreie der Mann die Hunde lautstark an. Den Vorwurf, von der Wohnung des Mieters gehe Gestank aus, konnten die Zeugen ebenfalls vor Gericht bestätigen.

Keine Räumungsfrist aufgrund bereits lang andauernder Belästigung

Der Klägerin sei die Fortführung des Mietver­hält­nisses nicht zuzumuten, da vom Beklagten bis zum heutigen Tag die Störungen ausgingen. Eine Räumungsfrist sei dem Mann auch nicht zu gewähren, da die Belästigungen bereits über einen langen Zeitraum erfolgen und eine Fortführung dieser Zustände für die anderen Mieter nicht zumutbar sei.

Mieter hat auch schuldhaft gehandelt

Als Sozialhilfeempfänger stehe der Mann zwar hinsichtlich Wohnungs-, Behörden- und arbeits­recht­lichen Angelegenheiten unter Betreuung, ansonsten führe er aber ein selbständiges Leben und er sei auch zurech­nungsfähig, so dass ihm sein pflichtwidrige Verhalten vorgeworfen und ihm damit schuldhaftes Handeln zur Last gelegt werden könne.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Amtsgericht Potsdam (vt/st)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12657

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI