03.12.2024
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Amtsgericht Ahrensburg Urteil15.07.2017

Vorwurf der Korruption gegenüber Bauamt nach monatelanger Ausein­an­der­setzung über Baurechts­wid­rigkeit eines Nachbarzauns von Meinungs­äußerungs­freiheit gedecktKeine Strafbarkeit wegen Beleidigung

Äußert ein Bürger nach monatelanger Ausein­an­der­setzung über die Baurechts­wid­rigkeit eines Nachbarzauns gegenüber dem Bauamt, dass dieses korrupt sei, so ist dies von der Meinungs­äußerungs­freiheit gedeckt. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB besteht nicht. Dies hat das Amtsgericht Ahrensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 hatte eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin in einer E-Mail an das Bauamt Bad Oldesloe dieses als korrupt bezeichnet. Hintergrund der Äußerung war ein monatelanger Streit über die Baurechts­wid­rigkeit einer Holzbauwand auf dem Nachba­r­grundstück. Die Frau fühlte sich durch die Behörde und ihre Mitarbeiter benachteiligt. Ihrer Meinung nach seien ihre Interessen und Argumente nicht wahrgenommen worden. Aufgrund der dadurch bedingten größer werdenden persönlichen Verzweiflung verfasste die Frau die E-Mail. Wegen des erhobenen Vorwurfs der Korruption, wurde die Frau wegen Beleidigung angeklagt.

Keine Strafbarkeit wegen Beleidigung aufgrund des Vorwurfs der Korruption

Das Amtsgericht Ahrensburg sah in der Äußerung der Frau keine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung und sprach sie daher frei. Der Vorwurf sei als negative Meinung­s­äu­ßerung zu werten, da sie durch die Äußerung das Handeln des Bauamtes bewertet habe und damit erkennbar eine subjektive Beurteilung zum Ausdruck gebracht habe.

Korrup­ti­o­ns­vorwurf gedeckt von Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung

Der Korrup­ti­o­ns­vorwurf sei nach Auffassung des Amtsgerichts vom Grundrecht auf freie Meinung­s­äu­ßerung gedeckt. Es habe sich nicht um eine unzulässige sogenannte Schmähkritik gehandelt, da die Diffamierung der Mitarbeiter des Bauamtes ersichtlich nicht im Vordergrund gestanden habe. Vielmehr sei es um die Auseinandersetzung mit deren Sachent­scheidung gegangen. Die Äußerung stelle sich als Versuch dar, sich bei einer übergeordneten Stelle Gehör zu verschaffen und mit dem Anliegen doch noch durchzudringen. Dies sei einem Bürger, der sich im Streit mit einer Behörde befinde, zuzubilligen.

Quelle: Amtsgericht Ahrensburg, ra-online (vt/rb)

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