Dokument-Nr. 16586
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- WuM 1999, 457Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1999, Seite: 457
- Mietminderung: Erheblicher Mottenbefall in der WohnungAmtsgericht Bremen, Urteil05.12.2001, 25 C 0118/01
- Flohplage berechtigt Mieter zur fristlosen Kündigung der WohnungAmtsgericht Bremen, Urteil14.01.1998, 25 C 180/97
- Mietminderung bei Mäuse- und KakerlakenbefallAmtsgericht Bonn, Urteil08.02.1985, 6 C 277/84
Amtsgericht Aachen Urteil03.12.1998
Massive Plage von Khaprakäfern und Ungezieferbekämpfung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen rechtfertigen Mietminderung von 100 %Wohnung war unbewohnbar
Ist eine Mietwohnung massiv von gesundheitsgefährdenden Khaprakäfern befallen und versucht der Vermieter erfolglos mit ebenfalls gesundheitsgefährdenden Stoffen das Ungeziefer zu bekämpfen, so gilt die Wohnung als unbewohnbar. Der Mieter kann daher seine Miete um 100 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Aachen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da die ganze Wohnung von Khaprakäfern befallen war. Diese sind angesichts der Verursachung von Allergien gesundheitsgefährdend. Zudem scheiterte die vom Vermieter vorgenommene Ungezieferbekämpfung. Dies führte aber dazu, dass in der gesamten Wohnung das gesundheitsgefährdende Schädlingsbekämpfungsmittel verteilt war. Der Vermieter akzeptierte jedoch nicht das Minderungsrecht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Aachen entschied gegen den Vermieter. Angesichts des massiven Befalls der Wohnung mit Khaprakäfern und dem gescheiterten Versuch der Schädlingsbekämpfung durch den Vermieter, sei die Wohnung unbewohnbar gewesen. Die Mieterin sei daher berechtigt gewesen ihre Miete auf "Null" zu reduzieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2013
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1999, 457/rb)
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