21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15978

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Urteil21.11.1986Amtsgericht Aachen14 C 318/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1987, 404Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 404
  • WuM 1987, 83Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 83
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Amtsgericht Aachen Urteil21.11.1986

Mieter müssen Errichtung eines Sandkastens duldenAnspruch auf Beseitigung besteht daher nicht

Der Mieter einer Wohnung muss die Errichtung eines Sandkastens auf dem Grundstück dulden. Er hat daher keinen Anspruch auf Beseitigung. Dies hat das Amtsgericht Aachen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich der Mieter einer Parterrewohnung, dass in etwa 9 Metern Entfernung von seinem Fenster ein Sandkasten errichtet wurde. Dies sei gerade in den Sommermonaten mit einer erheblichen Lärmbelästigung durch spielende Kinder verbunden. Er verlangte daher von der Vermieterin die Beseitigung des Sandkastens.

Anspruch auf Beseitigung des Sandkastens bestand nicht

Das Amtsgericht Aachen entschied gegen den Mieter. Dieser habe keinen Anspruch auf Beseitigung des Sandkastens gehabt. Der zwangsläufig auftretende Lärm von Kinder­spiel­plätzen sei hinzunehmen. Denn die Schaffung von Kinder­spiel­plätzen stellt eine Notwendigkeit dar, um für Kinder Raum zu schaffen und sie von Verkehrs­ge­fahren fernzuhalten. Die Errichtung eines Sandkastens sei daher auch in einem Wohngebiet zulässig. Kinder benötigen Spiel­mög­lich­keiten, wie Sandkästen, um sich kindsgemäß betätigen und entwickeln zu können.

Bauordnung sah Schaffung eines Spielplatzes vor

Weiterhin führte das Amtsgericht aus, dass die Vermieterin nach § 10 der Bauordnung NRW (neu: § 9 BauO NRW) verpflichtet gewesen sei auf dem Grundstück einen Spielplatz für Kleinkinder zu schaffen.

Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1987, 83/rb)

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