18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16581

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht Aachen Urteil02.07.1985

Handwer­ker­termin: Ohne rechtzeitige Mitteilung von Handwer­ker­a­r­beiten kein Zutrittsrecht der vom Vermieter beauftragten HandwerkerKeine Verletzung mietver­trag­licher Pflichten bei Weigerung des Zutritts

Weist der Vermieter seine Mieter nicht rechtzeitig auf die Notwendigkeit und den Zeitpunkt von Handwer­ker­a­r­beiten hin, besteht kein Zutrittsrecht der vom Vermieter beauftragten Handwerker zur Wohnung. Der Mieter verletzt in diesem Fall auch nicht seine mietver­trag­lichen Pflichten, wenn er den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung verweigert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall sollten an einem Tag im August 1984 Malerarbeiten an den Fenstern der vermieteten Wohnungen stattfinden. An diesem Tag wurde den Handwerkern jedoch der Zutritt zu den Wohnungen durch die Mieter verweigert. Nachdem die Vermieterin sämtliche Mieter durch Anwalts­schreiben dazu aufforderte, die Arbeiten zu dulden, gestatten die Mieter die Durchführung der Arbeiten. Die Vermieterin verlangte jedoch von den Mietern Schadenersatz, da die Handwerksfirma die Fehlstunden vom Tag des verweigerten Zutritts berechnet hatte.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Amtsgericht Aachen stellte fest, dass der Vermieterin kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung mietver­trag­licher Pflichten zustand. Denn sie habe nicht darlegen können, dass die Mieter zu Unrecht den Zutritt zur Wohnung verweigerten.

Rechtzeitige Ankündigung der Handwerks­a­r­beiten erforderlich

Die Vermieterin hätte darlegen müssen, so das Amtsgericht weiter, dass sie die Mieter rechtzeitig von der Notwendigkeit und dem genauen Zeitpunkt der durch­zu­füh­renden Malerarbeiten hingewiesen hat. Eine solche Vorankündigung sei angesichts des erheblichen Eingriffs in die Privatsphäre der einzelnen Mieter notwendig gewesen. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die Malerarbeiten im Sommer und damit zu einer Zeit stattfinden sollten, in der Mieter häufig verreist sind.

Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1986, 87/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16581

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI