Amtsgericht Aachen Urteil02.07.1985
Handwerkertermin: Ohne rechtzeitige Mitteilung von Handwerkerarbeiten kein Zutrittsrecht der vom Vermieter beauftragten HandwerkerKeine Verletzung mietvertraglicher Pflichten bei Weigerung des Zutritts
Weist der Vermieter seine Mieter nicht rechtzeitig auf die Notwendigkeit und den Zeitpunkt von Handwerkerarbeiten hin, besteht kein Zutrittsrecht der vom Vermieter beauftragten Handwerker zur Wohnung. Der Mieter verletzt in diesem Fall auch nicht seine mietvertraglichen Pflichten, wenn er den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung verweigert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall sollten an einem Tag im August 1984 Malerarbeiten an den Fenstern der vermieteten Wohnungen stattfinden. An diesem Tag wurde den Handwerkern jedoch der Zutritt zu den Wohnungen durch die Mieter verweigert. Nachdem die Vermieterin sämtliche Mieter durch Anwaltsschreiben dazu aufforderte, die Arbeiten zu dulden, gestatten die Mieter die Durchführung der Arbeiten. Die Vermieterin verlangte jedoch von den Mietern Schadenersatz, da die Handwerksfirma die Fehlstunden vom Tag des verweigerten Zutritts berechnet hatte.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Amtsgericht Aachen stellte fest, dass der Vermieterin kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung mietvertraglicher Pflichten zustand. Denn sie habe nicht darlegen können, dass die Mieter zu Unrecht den Zutritt zur Wohnung verweigerten.
Rechtzeitige Ankündigung der Handwerksarbeiten erforderlich
Die Vermieterin hätte darlegen müssen, so das Amtsgericht weiter, dass sie die Mieter rechtzeitig von der Notwendigkeit und dem genauen Zeitpunkt der durchzuführenden Malerarbeiten hingewiesen hat. Eine solche Vorankündigung sei angesichts des erheblichen Eingriffs in die Privatsphäre der einzelnen Mieter notwendig gewesen. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die Malerarbeiten im Sommer und damit zu einer Zeit stattfinden sollten, in der Mieter häufig verreist sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1986, 87/rb)