21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16581

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Amtsgericht Aachen Urteil02.07.1985

Handwer­ker­termin: Ohne rechtzeitige Mitteilung von Handwer­ker­a­r­beiten kein Zutrittsrecht der vom Vermieter beauftragten HandwerkerKeine Verletzung mietver­trag­licher Pflichten bei Weigerung des Zutritts

Weist der Vermieter seine Mieter nicht rechtzeitig auf die Notwendigkeit und den Zeitpunkt von Handwer­ker­a­r­beiten hin, besteht kein Zutrittsrecht der vom Vermieter beauftragten Handwerker zur Wohnung. Der Mieter verletzt in diesem Fall auch nicht seine mietver­trag­lichen Pflichten, wenn er den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung verweigert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall sollten an einem Tag im August 1984 Malerarbeiten an den Fenstern der vermieteten Wohnungen stattfinden. An diesem Tag wurde den Handwerkern jedoch der Zutritt zu den Wohnungen durch die Mieter verweigert. Nachdem die Vermieterin sämtliche Mieter durch Anwalts­schreiben dazu aufforderte, die Arbeiten zu dulden, gestatten die Mieter die Durchführung der Arbeiten. Die Vermieterin verlangte jedoch von den Mietern Schadenersatz, da die Handwerksfirma die Fehlstunden vom Tag des verweigerten Zutritts berechnet hatte.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Amtsgericht Aachen stellte fest, dass der Vermieterin kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung mietver­trag­licher Pflichten zustand. Denn sie habe nicht darlegen können, dass die Mieter zu Unrecht den Zutritt zur Wohnung verweigerten.

Rechtzeitige Ankündigung der Handwerks­a­r­beiten erforderlich

Die Vermieterin hätte darlegen müssen, so das Amtsgericht weiter, dass sie die Mieter rechtzeitig von der Notwendigkeit und dem genauen Zeitpunkt der durch­zu­füh­renden Malerarbeiten hingewiesen hat. Eine solche Vorankündigung sei angesichts des erheblichen Eingriffs in die Privatsphäre der einzelnen Mieter notwendig gewesen. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die Malerarbeiten im Sommer und damit zu einer Zeit stattfinden sollten, in der Mieter häufig verreist sind.

Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1986, 87/rb)

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