21.11.2024
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Amtsgericht Aachen Urteil26.05.2017

Bank muss ordnungsgemäß funkti­o­nie­renden Betrieb eines Geldautomaten nachweisen könnenGeldinstitut hat Pflicht zum Nachweis für technisch fehlerfreien Auszah­lungs­vorgang

Das Amtsgericht Aachen hat entschieden, dass es bei einer Inanspruchnahme des Geldautomaten durch einen Kunden Aufgabe des Kredi­t­in­stitutes ist, nachzuweisen, dass der Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert hat und dem Kunden der von ihm begehrte Bargeldbetrag auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Die Beweislast bei Auszahlung mittels eines Geld­ausgabe­automaten gegenüber dem Berechtigten trägt die Bank.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger behauptet, er habe zunächst einen Betrag von 800 Euro an dem streit­ge­gen­ständ­lichen Geldautomaten der Bank abheben wollen. Nachdem dort aber angezeigt worden sei, dass dafür sein Guthaben nicht ausreiche und nur ein Betrag von 600 Euro ausgezahlt werden könne, sei ihm bewusst geworden, dass ein von ihm erwarteter Geldeingang noch nicht auf seinem Konto eingegangen sei. Deshalb habe er dann nicht die 600 Euro gewählt sondern den Vorgang abgebrochen und die Karte sodann entnommen. Das Geldfach habe sich nicht geöffnet und es sei auch nicht das typische Rattern zu hören gewesen. Mit seiner Klage verlangte der Bankkunde die dennoch auf seinem Konto als Abhebung verbuchten 600 Euro nebst Zinsen von der Bank erstattet.

Im Prozess wurde ein Sachver­ständiger gehört, der attestiert hatte, dass der Geldautomat mit sehr hoher Wahrschein­lichkeit korrekt gearbeitet habe.

Bank trägt Beweislast für fehlerfreien Betrieb des Automaten

Das Amtsgericht Aachen sah dies jedoch als nicht ausreichend an und verurteilte die Bank zur Zahlung der 600 Euro an den klagenden Bankkunden. Die Beweislast bei Auszahlung mittels eines Geldaus­ga­be­au­tomaten gegenüber dem Bankkunden trage die Bank. Für die Bank gebe es für Fälle einer behaupteten Fehlfunktion des Geldaus­ga­be­au­tomaten keine entsprechende Bewei­ser­leich­terung.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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