21.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 8758

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Amtsgericht Potsdam Urteil20.07.2009

Wenn der Kunde die Barabhebung am Geldautomaten bestreitet, darf die Bank die Video­auf­zeichnung von der Abhebung nicht löschenBank darf Gegenbeweis nicht vereiteln - Nicht­an­wend­barkeit des Anscheins­be­weises bei Barabhebung mit Kreditkarte

Wenn am Geldautomaten Barabhebungen mit der Karte erfolgen, geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Karteninhaber dafür verantwortlich ist. Dieser so genannte Anscheinsbeweis gilt aber dann nicht, wenn die Bank Gegenbeweise vereitelt, urteilte das Amtsgericht Potsdam.

Im vom Amtsgericht Potsdam entschiedenen Fall wurde an einem Geldautomaten mit der Karten eines Kunden 500,- EUR abgehoben. Die Bank belastete das Konto des Kunden mit diesem Betrag. Dieser behauptete aber ca. 4 Wochen nach der Abhebung, das Geld nicht abgehoben zu haben. Die Karte habe er zwar erhalten, jedoch nie die dazugehörige Geheimnummer. Die Bank möge die Video­auf­zeich­nungen des Abhebevorganges prüfen.

Bank prüfte die Video­auf­zeichnung nicht

Die Bank prüfte die Video­auf­zeichnung aber nicht. Später vor Gericht war eine Prüfung nicht mehr möglich, da das Band zwischen­zeitlich gelöscht worden war. Die Bänder würden nur sechs Wochen aufbewahrt.

Bankkunde hatte keine Möglichkeit mehr, den Anscheinsbeweis zu erschüttern

Das Amtsgericht Potsdam entschied, dass das Kreditinstitut dem Kunden mit dem Löschen des Videobandes schuldhaft die Möglichkeit genommen habe, den "Beweis des ersten Anscheins" zu erschüttern (Beweis­ver­ei­telung), denn das wäre anfangs noch möglich gewesen. Das Gericht untersagte der Bank das Konto des Kunden mit dem abgehobenen Betrag zu belasten.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins, dass bei Barabhebung mit einer Kreditkarte der Inhaber oder ein autorisierter Dritter mit der Karte Geld abgehoben hat, können nicht angewendet werden, wenn die ausgebende Bank den Inhaber der Kreditkarte schuldhaft in der Möglichkeit beschneidet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

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