Verwaltungsrecht
Kosten für nicht vorsätzlich ausgelösten Polizeieinsatz dürfen nicht in Rechnung gestellt werden Versender eines als Paketbombe verdächtigten "Scherzpakets" muss Polizeieinsatz nicht bezahlen
Der Versender eines "Scherzpakets", das im Mai 2011 von der Landespolizei als Paketbombe verdächtigt wurde, muss den Polizeieinsatz nicht bezahlen, weil er ihn glaubhaft für nicht möglich gehalten hat. Denn der in der Gebührenverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg festgelegte Gebührentatbestand für die missbräuchliche Veranlassung von Polizeieinsätzen erfordert zumindest ein bedingt vorsätzliches Handeln; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Verordnungsgeber kann den Gebührentatbestand aber entsprechend erweitern. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden. Damit blieb die Berufung des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG) erfolglos, das den Gebührenbescheid auf die Klage des Paketversenders (Kläger) aufgehoben hatte.mehr
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