21.11.2024
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Dokument-Nr. 31959

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.06.2022

Polizist mit nur einer Niere darf nicht ohne Weiteres entlassen werdenGesundheitliche Eignung durch Sach­verständigen­gutachten zu klären

Ein Polizist, dem eine Niere entfernt wurde, darf nicht ohne genaue Prüfung seines Gesund­heits­zu­stands und der daraus folgenden Einschränkungen aus dem Beamten­ver­hältnis auf Probe entlassen werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist Bundespolizist im mittleren Polizei­voll­zugs­dienst. Seit September 2016 absolvierte er den Vorbe­rei­tungs­dienst, zum Mai 2019 wurde er in das Beamten­ver­hältnis auf Probe berufen. Während des Vorbe­rei­tungs­dienstes wurde bei ihm zufällig eine asymptomatische Hydronephrose entdeckt, aufgrund derer schließlich eine Niere entfernt wurde. Die Antragsgegnerin hält den Antragsteller für (polizei-)dienstunfähig und hierfür gesundheitlich nicht geeignet, jedoch gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwal­tungs­dienst. Der Antragsteller wurde daraufhin - sofort vollziehbar - entlassen.

Sachver­stän­di­gen­gut­achten muss Gesund­heits­zustand prüfen

Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller dagegen eingelegten Rechtsbehelfs an. Es sei offen, ob die Entlassung materiell rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin habe den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht ausreichend individuell geprüft. Ob dem Antragsteller aktuell oder prognostisch die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit fehle, müsse durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Allein die Möglichkeit, dass die verbleibende Niere des Antragstellers durch die Polizei­tä­tigkeit geschädigt werden könne (z.B. bei Wider­stands­hand­lungen gegen ihn), reiche jedenfalls nicht aus.

Alternative Einsatz­mög­lich­keiten nicht hinreichend geprüft

Der Dienstherr müsse eine überwiegende Wahrschein­lichkeit von zukünftig eintretender Dienst­un­fä­higkeit oder eine erheblich reduzierte Lebens­dienstzeit belegen. Die Antragsgegnerin habe zudem nicht hinreichend geprüft, ob der Antragsteller ggf. im Innendienst verwendet werden oder die Laufbahn wechseln könne. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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