21.11.2024
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Dokument-Nr. 32842

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Entscheidung27.04.2023Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein9 A 167/22
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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Entscheidung27.04.2023

Widerruf des einem Journalisten erteilten Lehrauftrages durch die Universität Kiel war rechtswidrigKeine Voraussetzungen für Widerruf des Lehrauftrags aus wichtigem Grund

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat auf die Klage eines Journalisten gegen die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel entschieden, dass der Widerruf eines zunächst für das Wintersemester 2022/2023 erteilten Lehrauftrages rechtswidrig war.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte sich im September 2022 während des Abhaltens sogenannter „Referenden“ in von russischen Streit-kräften kontrollierten Regionen der Ukraine aufgehalten und unter anderem an einer Pressekonferenz mit russischen Medien teilgenommen.

Hintergründe des Ukraine-Besuchs vor Widerruf nicht voll aufgeklärt

Die Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen von Kläger und Universität sei nicht rechtmäßig erfolgt. Das VG ist der Auffassung, dass sich Mängel in der Sachver­halts­auf­klärung auch in den in die Abwägung einzustellenden Aspekten nieder­ge­schlagen hätten. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass die Hintergründe seines Besuchs in der Ukraine vor dem Treffen der Entscheidung über die Beendigung der Zusammenarbeit nicht vollumfänglich aufgeklärt worden seien und insbesondere verfahrensmäßig verkürzt vorgegangen worden wäre. Im Ergebnis hätten die Voraussetzungen für den Widerruf eines Lehrauftrags aus wichtigem Grund nach § 66 Abs. 3 des Hochschul­ge­setzes (HSG SH) nicht vorgelegen.

Universität muss auch Stellungnahme zu dem Vorfall auf ihrer Homepage entfernen

In dem weiteren Klagverfahren entschied das VG zudem, dass dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer auf der Homepage der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel veröf­fent­lichten Stellungnahme zusteht. Hinsichtlich der Stellungnahme stellte die Kammer fest, dass es der Universität zwar grundsätzlich nicht verwehrt sei, sich auch öffentlich kritisch gegenüber einem ihrer Lehrbe­auf­tragten zu äußern. Allerdings führe die verkürzte Darstellung auf der Homepage dazu, dass dem Kläger eine Reiseintention durch die Öffentlichkeit unterstellt würde, die so nach den Feststellungen im Verfahren nicht zugrunde gelegt werden könne. Die zwischen den Beteiligten streitige Bewertung als „Wahlbeobachter“ durch Teile der Medien habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollzogen werden können. Der Kläger habe insofern unter anderem durch sein Auftreten auf einer Pressekonferenz der russischen Föderation einen Beitrag zum Entstehen geleistet. Allerdings betonte das VG, dass es einem Journalisten grundsätzlich nicht verwehrt werden könne, auch zur Infor­ma­ti­o­ns­ge­winnung in Krisengebiete zu reisen. Für den Kläger sei insofern in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass dies gerade auch Gegenstand des im Paral­lel­ver­fahren streitigen Lehrauftrages gewesen sei. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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