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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Beschluss27.04.2018
Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis nach Verurteilung wegen Betruges verfassungsgemäßVerwaltungsgerichte müssen keine erneute Prüfung der Strafbarkeit vornehmen
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat entschieden, dass der Widerruf einer Versicherungsmaklererlaubnis nach einer Verurteilung wegen Betruges verfassungsgemäß ist und wies damit die Verfassungsbeschwerde eines wegen Betruges verurteilten Versicherungsmaklers gegen den Widerruf seiner Maklererlaubnis zurück.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Makler wegen Betruges zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, da er von seiner Krankenversicherung Krankentagegeld bezogen hatte, obwohl keine Arbeitsunfähigkeit bestand. Im Strafverfahren hatte er den Tatvorwurf über seinen Verteidiger eingeräumt. Daraufhin widerrief die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes seine Versicherungsmaklererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. Seine gegen die Entscheidung der Industrie- und Handelskammer erhobene Klage wiesen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht zurück.
Makler hält Verurteilung wegen Betrugs für Unrecht
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Makler unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz. Zur Begründung führt er aus, dass die rechtskräftige Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei. Da er die Tat nicht begangen habe, hätte der Widerruf der Maklererlaubnis nicht auf die strafgerichtliche Verurteilung gestützt werden dürfen.
Verwaltungsgerichte sind an Entscheidung des Strafgerichts gebunden
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschied, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass sich die die verwaltungsbehördliche Entscheidung überprüfenden Gerichte an die rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts gebunden gesehen und keine erneute Prüfung der Strafbarkeit vorgenommen haben. Der Schutzbereich des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ist hierdurch nicht berührt, da dieses nur die unabhängige und uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Exekutive garantiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes/ra-online
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