21.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 25981

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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Beschluss27.04.2018

Widerruf der Versicherungs­makler­erlaubnis nach Verurteilung wegen Betruges verfas­sungsgemäßVerwal­tungs­ge­richte müssen keine erneute Prüfung der Strafbarkeit vornehmen

Der Verfassungs­gerichts­hof des Saarlandes hat entschieden, dass der Widerruf einer Versicherungs­makler­erlaubnis nach einer Verurteilung wegen Betruges verfas­sungsgemäß ist und wies damit die Verfassungs­beschwerde eines wegen Betruges verurteilten Versicherungs­maklers gegen den Widerruf seiner Maklererlaubnis zurück.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Makler wegen Betruges zu einer Bewäh­rungs­strafe von sieben Monaten verurteilt worden, da er von seiner Kranken­ver­si­cherung Krankentagegeld bezogen hatte, obwohl keine Arbeits­un­fä­higkeit bestand. Im Strafverfahren hatte er den Tatvorwurf über seinen Verteidiger eingeräumt. Daraufhin widerrief die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes seine Versi­che­rungs­mak­ler­e­r­laubnis wegen Unzuverlässigkeit. Seine gegen die Entscheidung der Industrie- und Handelskammer erhobene Klage wiesen Verwaltungs- und Oberver­wal­tungs­gericht zurück.

Makler hält Verurteilung wegen Betrugs für Unrecht

Mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde rügt der Makler unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz. Zur Begründung führt er aus, dass die rechtskräftige Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei. Da er die Tat nicht begangen habe, hätte der Widerruf der Maklererlaubnis nicht auf die straf­ge­richtliche Verurteilung gestützt werden dürfen.

Verwal­tungs­ge­richte sind an Entscheidung des Strafgerichts gebunden

Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Saarlandes entschied, dass es verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass sich die die verwal­tungs­be­hördliche Entscheidung überprüfenden Gerichte an die rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts gebunden gesehen und keine erneute Prüfung der Strafbarkeit vorgenommen haben. Der Schutzbereich des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ist hierdurch nicht berührt, da dieses nur die unabhängige und unein­ge­schränkte gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Exekutive garantiert.

Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes/ra-online

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