Verwaltungsgericht Koblenz Urteil11.10.2010
Maklerbetrieb kann bei Steuerschulden geschlossen werdenGewerbetreibende müssen Rücksicht auf Vermögen Dritter nehmen
Wer als Makler erhebliche Steuerschulden hat, muss damit rechnen, dass der Betrieb von der Behörde geschlossen wird. Daher wies das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eines Maklers gegen die behördliche Schließung seines Betriebes ab.
Im vorliegenden Rechtsstreit erhielt der Kläger im Jahr 2000 eine Maklererlaubnis für Darlehensverträge und den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft. In der Folgezeit häuften sich Steuerrückstände und nicht bezahlte Säumniszuschläge. Das Finanzamt regte schließlich ein Einschreiten der Gewerbeaufsicht gegen den Kläger an, als die Schulden insgesamt mehr als 83.000,- € betrugen.
Makler gewerberechtlich unzuverlässig
Daraufhin widerrief die Gewerbeaufsicht die Maklererlaubnis des Klägers, verfügte die Schließung des Betriebs und die Einstellung der Gewerbetätigkeit, drohte ihm ein Zwangsgeld an und setzte eine Gebühr fest. Er sei gewerberechtlich unzuverlässig. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein, anschließend hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, im Jahr 2005 einen Schlaganfall erlitten zu haben, der seine Arbeitstätigkeit beeinträchtigt habe. Zudem leiste er monatliche Zahlungen auf die Schulden.
Makler schon vor Schlaganfall erheblich verschuldet
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete er nicht die Gewähr dafür, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Dazu gehöre nämlich auch die Erfüllung steuerlicher Zahlungspflichten. Diese sei im Fall des Klägers angesichts seiner erheblichen Steuerschulden nicht gewährleistet. Eine Tilgung der Schulden in absehbarer Zeit sei nicht zu erwarten. Der Schlaganfall des Klägers rechtfertige keine ihm günstigere Beurteilung. Zum einen habe er sich bereits vor dem Schlaganfall steuerlich erheblich verschuldet, zum anderen hätte er ohne ein überzeugendes Sanierungskonzept eigenständig die Konsequenz ziehen müssen, das Gewerbe einzustellen. Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setze nämlich nicht ein Verschulden oder charakterliche Mängel voraus. Zuverlässigkeit bedeute vielmehr auch, dass der Gewerbetreibende das Gewerbe mit Rücksicht auf das Vermögen Dritter aufgibt. sobald bei ihm eine nachhaltige wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit - aus welchen Gründen auch immer - eintritt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht/ ra-online