24.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 4676

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Beschluss05.07.2007Verfassungsgerichtshof Rheinland-PfalzVGH N 18/06
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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss05.07.2007

Gemeinden können sich auf Rückwir­kungs­verbot berufenVertrau­ens­schutz und Rechts­si­cherheit haben Vorrang gegenüber dem Interesse des Landes

Auch Gemeinden können sich auf den aus dem Rechts­s­taats­prinzip abgeleiteten Schutz vor Gesetzen berufen, die nachteilig in abgeschlossene Sachverhalte eingreifen. Dies entschied der Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das Landes­wa­ld­gesetz verpflichtet das Land Rheinland-Pfalz, den Gemeinden anteilige Personalkosten für die Erfüllung sonstiger forstlicher Aufgaben (z. B. Maßnahmen des Natur- und Landschafts­schutzes) durch kommunale Revier­be­dienstete zu erstatten. Für die Höhe der Erstattung war ursprünglich ein flächen­be­zogener Maßstab festgelegt. Durch Landesgesetz vom 11. April 2005 wurde rückwirkend für die Jahre 2002 bis 2004 eine perso­nen­be­zogene Erstat­tungs­re­gelung erlassen. Sie führt zu einer deutlich geringeren Perso­na­l­kos­ten­be­tei­ligung des Landes. Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat die Unvereinbarkeit der Neuregelung mit dem Rechts­s­taats­prinzip der Verfassung für Rheinland-Pfalz festgestellt.

Durch die rückwirkende Minderung der Erstattung anteiliger Personalkosten von kommunalen Forst­be­diensteten für die Jahre 2002 bis 2004 greife der Landes­ge­setzgeber in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein. Dies sei unzulässig, weil Vertrau­ens­schutz und Rechts­si­cherheit Vorrang gegenüber dem Interesse des Landes an der Neuregelung hätten. Hierauf könnten sich auch Gemeinden berufen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/07 des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 10.08.2007

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