21.11.2024
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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss26.04.2013

Verfassungs­beschwerde gegen satzungsmäßige Erhöhung des Renten­eintritts­alters von Rechtsanwälten erfolglosBeschwerde des Rechtsanwalts fehlt es an Recht­schutz­bedürfnis

Die Verfassungs­beschwerde eines Rechtsanwalts, der sich gegen die Erhöhung des Renten­eintritts­alters von Rechtsanwälten durch eine Satzungs­vor­schrift des Versor­gungswerks der rheinland-pfälzischen Rechts­anwalts­kammern wendet, ist mangels Rechts­schutz­be­dürf­nisses unzulässig. Dies entschied der Verfassungs­gerichts­hof Rheinland-Pfalz.

Die Satzung des Versor­gungswerks der rheinland-pfälzischen Rechts­an­walts­kammern sieht die stufenweise Erhöhung des Renten­ein­tritt­s­alters von 65 auf 67 Jahre vor. Danach wird für die ab 1949 geborenen Mitglieder die Altersgrenze pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben, so dass sie für die im Jahre 1972 und später Geborenen bei 67 Jahren liegt. Das Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechts­an­walts­ver­sorgung enthält eine inhaltsgleiche Regelung.

Verfas­sungs­ge­richtshof weist Beschwerde als unzulässig zurück

Den gegen die Satzungs­vor­schrift gestellten Normen­kon­trol­lantrag des Beschwer­de­führers lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. Dezember 2011 ab. Hiergegen erhob er Verfassungsbeschwerde, die der Verfas­sungs­ge­richtshof als unzulässig zurückwies.

Abschaffung des Hinausschieben der Altersgrenze kann mit Verfas­sungs­be­schwerde nicht erreicht werden

Der Verfas­sungs­be­schwerde fehle es bereits am Rechts­schutz­be­dürfnis. Denn das Rechts­schutzziel des Beschwer­de­führers, welches darin bestehe, das Hinausschieben der Altersgrenze über das 65. Lebensjahr zu Fall zu bringen, könne mit der vorliegenden Verfas­sungs­be­schwerde nicht erreicht werden. Dies ergebe sich daraus, dass die mit der angegriffenen Satzungs­vor­schrift inhaltsgleiche Regelung im Rechts­an­walts­ver­sor­gungs­gesetz ohne weiteren Umset­zungs­bedarf verbindlich die Altersgrenzen für den Bezug der Altersrente festlege. Der Satzungs­vor­schrift komme damit nur deklaratorische Wirkung zu. Selbst wenn der Verfas­sungs­ge­richtshof die Satzungs­be­stimmung für verfas­sungs­widrig erklären würde, bestünden die Altersgrenzen aufgrund der inhaltsgleichen Regelung im Rechts­an­walts­ver­sor­gungs­gesetz fort. Die gesetzliche Regelung könne im vorliegenden Verfahren der Verfas­sungs­be­schwerde gegen das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts auch nicht mittelbar überprüft bzw. für verfas­sungs­widrig erklärt werden, da dessen Entscheidung nicht auf der gesetzlichen Regelung beruhe. Prüfungs­ge­genstand im Normen­kon­troll­ver­fahren sei allein die Satzungs­vor­schrift gewesen. Für den Beschwer­de­führer entstehe mit der Verneinung eines Rechts­schutz­be­dürf­nisses schließlich keine Rechts­schutzlücke. Ihm bleibe es unbenommen, bei Erreichen der ursprünglichen Altersgrenze von 65 Jahren einen Antrag auf eine ungekürzte Rentenzahlung zu stellen und seine Bedenken gegen die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Erhöhung der Altersgrenze im dortigen Verfahren geltend zu machen.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online

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