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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil14.12.2011

Rente mit 67: Erhöhung des Renten­ein­tritt­s­alters von Rechtsanwälten zulässigKein Verstoß gegen Vertrau­ens­schutz

Die stufenweise Erhöhung des Renten­ein­tritt­s­alters (Regel­al­ters­grenze) von Rechtsanwälten auf 67 Jahre war zulässig. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Mit seinem Normen­kon­trol­lantrag wandte sich der Antragsteller, ein 1961 geborener angestellter Rechtsanwalt, gegen die in der Satzung des Versor­gungswerks der rheinland-pfälzischen Rechts­an­walts­kammern vorgesehene stufenweise Erhöhung des Renten­ein­tritt­s­alters von 65 auf 67 Jahre. Danach wird für die ab 1949 geborenen Mitglieder die Altersgrenze pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben, so dass sie für die im Jahre 1972 und später Geborenen bei 67 Jahren liegt. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er erst mit 66 Lebensjahren und einem Monat die Regel­al­ters­grenze erreicht. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Erhöhung des Renten­ein­tritt­s­alters gebilligt und den Normen­kon­trol­lantrag abgelehnt.

Anpassung der Regel­al­ters­grenze dient Gemein­wohl­zwecken

Zwar mindere die Erhöhung des Renten­ein­tritt­s­alters die bisher erworbenen Rente­n­an­wart­schaften. Jedoch sei die Anpassung der Regel­al­ters­grenze an die veränderten Bedingungen zulässig, weil sie Gemein­wohl­zwecken diene. Denn sie sichere die Stabilität des Rechts­an­walts­ver­sor­gungswerks, da bei Beibehaltung des Renten­ein­tritt­s­alters von 65 Jahren infolge der höheren Lebenserwartung der Mitglieder eine finanzielle Schieflage der Versor­gungs­ein­richtung drohe. Der Vertrau­ens­schutz der älteren Mitglieder werde durch die stufenweise Erhöhung der Regel­al­ters­grenze für die vor 1972 geborenen Mitglieder ausreichend gewahrt.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (pm/pt)

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