Dokument-Nr. 30828
Permalink https://urteile.news/
Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss15.09.2021
Erfolgloser Eilantrag eines britischen StaatsangehörigenFehlende Unionsbürgerschaft durch Brexit begründet Versagung des aktiven und passiven Wahlrechts
Die Entscheidung der Berliner Wahlbehörden, einem in Berlin lebenden britischen Staatsangehörigen, der für die Partei Volt für die Bezirksverordnetenversammlung kandidieren will, das aktive und passive Wahlrecht zu versagen, ist rechtmäßig. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschieden.
Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass das aktive und passive Kommunalwahlrecht nur denjenigen in Berlin lebenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zusteht, die in Folge ihrer Staatsangehörigkeit zugleich die Unionsbürgerschaft nach den Europäischen Verträgen besitzen.
Unionsbürgerschaft mit Brexit automatisch verloren
Infolge dieser Verknüpfung der Unionsbürgerschaft mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates hat der Antragsteller mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union die Unionsbürgerschaft automatisch verloren. Damit steht ihm für die Wahlen zu einer Bezirksverordnetenversammlung in Berlin das aktive und passive Wahlrecht nicht mehr zu. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist dies die unvermeidliche Folge der im Vereinten Königreich getroffenen Mehrheitsentscheidung für das Verlassen der Union.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30828
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.