18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 30828

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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss15.09.2021

Erfolgloser Eilantrag eines britischen Staats­an­ge­hörigenFehlende Unions­bür­ger­schaft durch Brexit begründet Versagung des aktiven und passiven Wahlrechts

Die Entscheidung der Berliner Wahlbehörden, einem in Berlin lebenden britischen Staats­an­ge­hörigen, der für die Partei Volt für die Bezirks­verordneten­versammlung kandidieren will, das aktive und passive Wahlrecht zu versagen, ist rechtmäßig. Das hat der Verfassungs­gerichts­hof des Landes Berlin entschieden.

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass das aktive und passive Kommu­nal­wahlrecht nur denjenigen in Berlin lebenden Staats­an­ge­hörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zusteht, die in Folge ihrer Staatsangehörigkeit zugleich die Unions­bür­ger­schaft nach den Europäischen Verträgen besitzen.

Unions­bür­ger­schaft mit Brexit automatisch verloren

Infolge dieser Verknüpfung der Unions­bür­ger­schaft mit der Staats­an­ge­hö­rigkeit eines Mitgliedstaates hat der Antragsteller mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union die Unions­bür­ger­schaft automatisch verloren. Damit steht ihm für die Wahlen zu einer Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung in Berlin das aktive und passive Wahlrecht nicht mehr zu. Nach den Ausführungen des Verfas­sungs­ge­richtshofes ist dies die unvermeidliche Folge der im Vereinten Königreich getroffenen Mehrheits­ent­scheidung für das Verlassen der Union.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (pm/ab)

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