23.11.2024
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Verfassungsgericht Brandenburg Urteil24.04.2012

Verfas­sungs­gericht des Landes Brandenburg bestätigt Förderpraxis in religiösen AngelegenheitenGesetzestreue Jüdische Landesgemeinde Brandenburg scheitert mit Verfas­sungs­be­schwerde gegen unzureichende Förderung

Das Verfas­sungs­gericht des Landes Brandenburg hat eine Verfas­sungs­be­schwerde des eingetragenen Vereins der Gesetzestreuen Jüdischen Landesgemeinde Brandenburg gegen das Land Brandenburg abgewiesen. Aus Sicht des Vereins stellten die bewilligten zugeflossenen Mittel unzureichende Förderung dar. Das Gericht hat die Förderpraxis des Landes in religiösen Angelegenheiten jedoch bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg dem Beschwer­de­führer nur einen Bruchteil der dem um die Förderung konkurrierenden Landesverband der jüdischen Gemeinden im Land Brandenburg – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – zugeflossenen Mittel bewilligt. Aus Sicht des Beschwer­de­führers stellt dies eine unzureichende Förderung dar. Die maßgebliche Heranziehung des Kriteriums der Mitglie­der­stärken der Gemeinden für die Verteilung der Mittel wertete der Beschwer­de­führer als Verletzung seiner Religionsfreiheit sowie als Verstoß gegen die religi­o­ns­ver­fas­sungs­recht­lichen Grundsätze der Neutralität und Parität.

Verfas­sungs­gericht: Förde­rent­schei­dungen des Ministeriums nicht zu beanstanden

Das Verfas­sungs­gericht des Landes Brandenburg hat mit seinem Urteil die Förde­rent­schei­dungen des Ministeriums für die Jahre 2000 bis 2004 und die hierzu ergangenen verwal­tungs­ge­richt­lichen Entscheidungen nicht beanstandet.

Derivatives Teilhaberecht durch Förde­rent­schei­dungen nicht verletzt

Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Beschwer­de­führer habe aus Grundrechten der Landes­ver­fassung keinen unmittelbaren Anspruch auf eine finanzielle Zuwendung durch das Land. Ein verfas­sungs­rechtlich verbürgtes derivatives Teilhaberecht auf Grund der vom Land gegenüber dem Landesverband ausgereichten Förderung ergebe sich zwar aus der in der Verfassung des Landes Brandenburg verbürgten Religi­o­ns­freiheit, dem Verbot der Ungleich­be­handlung aus religiösen Gründen sowie den Geboten religiös-weltan­schau­licher Neutralität und der Parität von Religi­o­ns­ge­mein­schaften. Dieses Recht sei aber durch die Förde­rent­schei­dungen nicht verletzt worden.

Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlich organisierter Religi­o­ns­ge­mein­schaft bei Verteilung von Fördermitteln zulässig

Die religi­o­ns­ver­fas­sungs­grecht­lichen Grundsätze religiös-weltan­schau­licher Neutralität und der Parität von Religi­o­ns­ge­mein­schaften seien Bestandteile der Verfassung des Landes Brandenburg und in ihrer Anwendung nicht auf christliche Glaubens­ge­mein­schaften beschränkt. Sie stünden ihrerseits einer finanziellen Förderung von Religi­o­ns­ge­mein­schaften nicht entgegen, seien vielmehr als eine offene und übergreifende, die Glaubens­freiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Dabei gelte im Rahmen von finanziellen Förderungen zwischen einer Religionsgemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einem privat­recht­lichen Verein nicht das Gebot strikter Gleich­be­handlung. Bei der Verteilung von Fördermitteln könne vielmehr zwischen einer öffentlich-rechtlich und einer privatrechtlich organisierten Religi­o­ns­ge­mein­schaft nach deren Größe, Bedeutung und Verbrei­tungsgrad differenziert werden. Auch wenn die Voraussetzungen der Mitglied­s­chaften rechtlich verschieden seien, müsse auf die Einbeziehung dieses Kriteriums nicht verzichtet werden.

Grundrechtlich zugesicherter originärer Leistungs­an­spruch besteht nicht

Entscheide sich der Landes­ge­setzgeber im Grundsatz für eine Förderung, finde die Ausreichung der finanziellen Mittel in dem jeweiligen Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Brandenburg eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Verteilung der Zuschüsse sei nicht bereits eine im Sinne des Geset­zes­vor­behalts wesentliche Entscheidung, die eines speziellen Gesetzes bedürfe. Da grundrechtlich kein originärer Leistungs­an­spruch bestehe, könne auch der Umstand zu keiner den Geset­zes­vor­behalt auslösenden Grund­rechts­be­ein­träch­tigung führen, dass möglicherweise wegen der (teilweisen) Versagung einer Förderung nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, um die Religi­o­ns­freiheit in allen für den Beschwer­de­führer als notwendig angesehenen Facetten vollumfänglich zu verwirklichen.

Quelle: Verfassungsgericht Brandenburg/ra-online

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