21.11.2024
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Dokument-Nr. 25829

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Beschluss07.11.2016Verwaltungsgerichtshof München4 ZB 15.2809
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2017, 165Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2017, Seite: 165
  • NJW-Spezial 2017, 99Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 99
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht München, Beschluss02.07.2015, M 22 K 13.5571
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof München Beschluss07.11.2016

Von Gemeinde verlangte Koste­n­er­stattung für Wohnungs­ein­weisung eines Obdachlosen erfordert KostenbescheidGemeinde kann nicht Rechnung ausstellen und dann Klage erheben

Wird eine Person aufgrund drohender Obdachlosigkeit in eine Wohnung eingewiesen, so kann die Gemeinde die Erstattung der an den Wohnungs­ei­gentümer gezahlten Nutzungs­entschädigung nur mittels Kostenbescheids von der eingewiesenen Person verlangen. Eine Rückzahlung kann nicht mittels Rechnung und Klage verlangt werden. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund drohender Obdachlosigkeit wurde eine Familie im Oktober 2012 durch die Gemeinde im Rahmen der Gefahrenabwehr in deren bisherige Mietwohnung befristet auf drei Monate eingewiesen. Die Eigentümer der Wohnung erhielten aufgrund dessen eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt fast 1.700 EUR. Diese Kosten verlangte die Gemeinde von der Familie mittels Rechnung vom Juni 2013 erstattet. Da sich die Familie weigerte dem nachzukommen, erhob die Gemeinde Klage.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht München wies die Klage mangels Vorliegen eines Erstat­tungs­an­spruchs ab. Da es die Berufung nicht zuließ, beantragte die Gemeinde die Zulassung der Berufung.

Verwal­tungs­ge­richtshof verneint ebenfalls Erstat­tungs­an­spruch

Der Verwal­tungs­ge­richtshof München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag der Gemeinde zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Nutzungs­ent­schä­digung zu. Zunächst sei ein kostenmäßiger Rückgriff der Familie als Störer im Landesstraf- und Verord­nungs­ge­setzes nicht vorgesehen. Auch ein Anspruch auf Zahlung von Benut­zungs­ge­bühren nach dem Kommu­na­l­ab­ga­benrecht scheide aus, da keine Unterbringung in einer gemeindlichen Obdach­lo­sen­un­terkunft, sondern in eine Privatwohnung vorgelegen habe. Zudem bestehe kein Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch nach den Grundsätzen der Geschäfts­führung ohne Auftrag. Denn die Gemeinde habe durch die Wohnungseinweisung kein fremdes Geschäft getätigt, sondern sei aufgrund ihrer eigenen Verpflichtung als Sicher­heits­behörde zur Gefahrenabwehr tätig geworden. Schließlich sei nicht der öffentlich-rechtliche Erstat­tungs­an­spruch zum Tragen gekommen, da die Familie nichts rechtsgrundlos erlangt habe. Die Einweisung begründe für den Obdachlosen ein temporäres Wohn- und Besitzrecht und bilde damit den rechtlichen Grund für die Wohnungsnutzung.

Erfor­der­lichkeit eines Kostenbescheids

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs habe die Gemeinde als Sicher­heits­behörde die Kostenerstattung mittels eines Kostenbescheids verlangen müssen. Die Rechnung vom Juni 2013 habe nicht genügt, da sie nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei. Aufgrund des unterbliebenen Kostenbescheids sei die Klage nicht nur unbegründet, sondern auch unzulässig. Die Klage einer Behörde gegen einen Privaten sei ausgeschlossen, wenn das zugrunde liegende Recht die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichte.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)

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