Dokument-Nr. 25829
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- DÖV 2017, 165Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2017, Seite: 165
- NJW-Spezial 2017, 99Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 99
- Verwaltungsgericht München, Beschluss02.07.2015, M 22 K 13.5571
Verwaltungsgerichtshof München Beschluss07.11.2016
Von Gemeinde verlangte Kostenerstattung für Wohnungseinweisung eines Obdachlosen erfordert KostenbescheidGemeinde kann nicht Rechnung ausstellen und dann Klage erheben
Wird eine Person aufgrund drohender Obdachlosigkeit in eine Wohnung eingewiesen, so kann die Gemeinde die Erstattung der an den Wohnungseigentümer gezahlten Nutzungsentschädigung nur mittels Kostenbescheids von der eingewiesenen Person verlangen. Eine Rückzahlung kann nicht mittels Rechnung und Klage verlangt werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund drohender Obdachlosigkeit wurde eine Familie im Oktober 2012 durch die Gemeinde im Rahmen der Gefahrenabwehr in deren bisherige Mietwohnung befristet auf drei Monate eingewiesen. Die Eigentümer der Wohnung erhielten aufgrund dessen eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt fast 1.700 EUR. Diese Kosten verlangte die Gemeinde von der Familie mittels Rechnung vom Juni 2013 erstattet. Da sich die Familie weigerte dem nachzukommen, erhob die Gemeinde Klage.
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mangels Vorliegen eines Erstattungsanspruchs ab. Da es die Berufung nicht zuließ, beantragte die Gemeinde die Zulassung der Berufung.
Verwaltungsgerichtshof verneint ebenfalls Erstattungsanspruch
Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag der Gemeinde zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Nutzungsentschädigung zu. Zunächst sei ein kostenmäßiger Rückgriff der Familie als Störer im Landesstraf- und Verordnungsgesetzes nicht vorgesehen. Auch ein Anspruch auf Zahlung von Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabenrecht scheide aus, da keine Unterbringung in einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft, sondern in eine Privatwohnung vorgelegen habe. Zudem bestehe kein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn die Gemeinde habe durch die Wohnungseinweisung kein fremdes Geschäft getätigt, sondern sei aufgrund ihrer eigenen Verpflichtung als Sicherheitsbehörde zur Gefahrenabwehr tätig geworden. Schließlich sei nicht der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zum Tragen gekommen, da die Familie nichts rechtsgrundlos erlangt habe. Die Einweisung begründe für den Obdachlosen ein temporäres Wohn- und Besitzrecht und bilde damit den rechtlichen Grund für die Wohnungsnutzung.
Erforderlichkeit eines Kostenbescheids
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe die Gemeinde als Sicherheitsbehörde die Kostenerstattung mittels eines Kostenbescheids verlangen müssen. Die Rechnung vom Juni 2013 habe nicht genügt, da sie nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei. Aufgrund des unterbliebenen Kostenbescheids sei die Klage nicht nur unbegründet, sondern auch unzulässig. Die Klage einer Behörde gegen einen Privaten sei ausgeschlossen, wenn das zugrunde liegende Recht die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)
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