21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 24206

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Beschluss28.04.2015Verwaltungsgerichtshof München11 ZB 15.220
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2015, 759Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2015, Seite: 759
  • NJW 2015, 3114Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 3114
  • NZV 2016, 53Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 53
  • VRS 2015, 219Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 2015, Seite: 219
  • zfs 2015, 476Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 476
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss24.09.2014, 6 K 13.132
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof München Beschluss28.04.2015

Mitteilung einer ausländischen Fahr­erlaubnis­behörde zum Nichtvorliegen einer gültigen EU-Fahrerlaubnis schließt Recht zum Gebrauch der behaupteten EU-Fahrerlaubnis ausEventuelle Fehler­haf­tigkeit der Mitteilung muss durch Betroffenen geklärt werden

Einem Autofahrer steht kein Recht zum Gebrauch einer behaupteten EU-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 der Fahr­erlaubnis­verordnung (FeV) zu, wenn die zuständige ausländische Fahr­erlaubnis­behörde schriftlich mitteilt, dass keine gültige Fahrerlaubnis vorliegt. Behauptet der Autofahrer, dass die Mitteilung falsch ist, so muss er dies nachweisen und sich selbst um eine Klärung der Auskunft kümmern. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Autofahrer wurde zuletzt im März 2009 wegen einer wiederholten Alkoholfahrt vom Amtsgericht Kempten seine schwedische Fahrerlaubnis entzogen. Diese wurde anschließend nach Schweden übersandt. Der Autofahrer behauptete nunmehr im November 2011, dass ihm die Fahrerlaubnis durch die schwedische Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt wurde. Er beantragte daher, ihm nach § 28 Abs. 5 FeV das Recht zu erteilen, von seiner schwedischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Ablehnung des Antrags durch deutsche Fahrer­laub­nis­behörde

Nachdem die schwedische Fahrer­laub­nis­behörde auf Anfrage der zuständigen deutschen Fahrer­laub­nis­behörde mitteilte, dass der Autofahrer über keine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfüge, wurde der Antrag des Autofahrers abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruch erhob dieser Klage. Er führte an, von der schwedischen Botschaft die telefonische Auskunft erhalten zu haben, über eine gültige EU-Fahrerlaubnis zu verfügen und dass die Mitteilung der schwedischen Fahrer­laub­nis­behörde fehlerhaft gewesen sei.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Würzburg wies die Klage des Autofahrers ab. Dagegen richtete sich sein Antrag auf Zulassung der Berufung.

Verwal­tungs­ge­richtshof verneint ebenfalls Recht auf Gebrauch der behaupteten schwedischen Fahrerlaubnis

Der Verwal­tungs­ge­richtshof München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem Autofahrer stehe gemäß § 28 Abs. 5 FeV kein Recht zum Gebrauch der behaupteten schwedischen Fahrerlaubnis zu. Denn er verfüge laut Auskunft der schwedischen Fahrer­laub­nis­behörde über keine gültige schwedische Fahrerlaubnis.

Eventuelle Fehler­haf­tigkeit der Mitteilung muss durch Betroffenen geklärt werden

Soweit der Autofahrer geltend machte, die Auskunft sei unzutreffend, müsse er dies nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs nachweisen können. Aufgrund der schriftlichen Mitteilung der schwedischen Fahrer­laub­nis­behörde sei die deutsche Fahrer­laub­nis­behörde ihrer Aufklä­rungs­pflicht nachgekommen. Es sei nunmehr Aufgabe des Autofahrers, mit den schwedischen Behörden zu klären, ob er entgegen der schriftlichen Auskunft doch über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfüge.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)

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