Dokument-Nr. 34595
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- NJW 2022, 413Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 413
- Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss23.07.2021, Au 7 S 21.1407
Verwaltungsgerichtshof München Beschluss28.10.2021
Hartnäckiges äußerst dichtes Auffahren mit Betätigung der Lichthupe und Hupe rechtfertigt Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen GutachtensZulässige Rückschlüsse auf Gefährlichkeit des Betroffenen
Fährt ein Autofahrer hartnäckig äußerst dicht auf ein anderes Fahrzeug auf und betätigt die Lichthupe sowie die Hupe, so rechtfertigt dies die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn ein solches Verhalten lässt den Rückschluss zu, dass der Autofahrer für die Verkehrssicherheit gefährlich ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im Dezember 2019 in Bayern fuhr ein Autofahrer für ca. 550 m unter mehrfacher Betätigung der Lichthupe und Hupe so dicht auf ein Fahrzeug einer Zivilstreife auf, dass die Polizeibeamten im Rückspiegel das Kennzeichen nicht mehr ablesen konnten und der Kühlergrill nicht mehr zu sehen war. Wegen dieses Verhaltens wurde der Autofahrer vom Amtsgericht Augsburg wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem ordnete die zuständige Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Da der Autofahrer dem nicht nachkam, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg ab. Nunmehr hatte der Verwaltungsgerichtshof München über die Beschwerde des Autofahrers zu entscheiden.
Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Vorlage des Gutachtens
Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Fahrerlaubnisentziehung sei wegen der fehlenden Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens sei zu Recht erfolgt. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV seien erfüllt. Der bei Teilnahme am Straßenverkehr begangene Nötigungsversuch sei durch Hartnäckigkeit und konkret gefährliches Handeln gekennzeichnet gewesen. Ein derartiges Fehlverhalten lasse tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Fahrer gerade für die Verkehrssicherheit gefährlich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)
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