21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 28695

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Beschluss12.03.2019Verwaltungsgerichtshof München11 CS 18.2476
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 235Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 235
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss29.10.2018, AN 10 S 18.1530
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof München Beschluss12.03.2019

Zulässigkeit einer Fahrten­buch­auflage auch nach Verkauf des TatfahrzeugsFür Fahrten­buch­auflage ist Halte­rei­gen­schaft zum Zeitpunkt des Verkehrs­ver­stoßes maßgeblich

Eine Fahrten­buch­auflage gegen einen Fahrzeughalter ist auch dann möglich, wenn das Tatfahrzeug zwischen­zeitlich verkauft wurde. Denn für die Fahrten­buch­auflage ist die Halte­rei­gen­schaft zum Zeitpunkt des Verkehrs­ver­stoßes maßgeblich. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde mit einem Pkw im April 2018 ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Da auf dem Blitzerfoto der Fahrer nicht erkenntlich war und die Halterin den Pkw die Aussage darüber verweigerte, wer aus ihrer Familie den Pkw zum Tatzeitpunkt fuhr, wurde im Juli 2018 eine Fahrtenbuchauflage erlassen. Dagegen wehrte sich die Fahrzeug­halterin mit einem Eilantrag. Sie verwies darauf, dass das Fahrzeug bereits im Juni 2018 verkauft wurde. Die gegen sie gerichtete Fahrten­buch­auflage sei daher unzulässig. Das Verwal­tungs­gericht Ansbach wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Fahrzeug­halterin.

Verkauf des Tatfahrzeugs schließt Fahrten­buch­auflage nicht aus

Der Verwal­tungs­ge­richtshof München bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Beschwerde der Fahrzeug­halterin zurück. Der Verkauf des Tatfahrzeugs schließe den Erlass einer Fahrten­buch­auflage nicht aus. Für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, komme es auf die Halte­rei­gen­schaft im Zeitpunkt des Verkehrs­ver­stoßes an. Denn die Fahrten­buch­auflage knüpfe an den Umstand an, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrs­ver­stoßes die Verfü­gungs­be­fugnis und die Kontroll­mög­lichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat. Um die Wiederholung einer vergleichbaren Situation in Zukunft zu vermeiden, könne der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeug­be­nutzung angehalten werden. Es sei daher unerheblich, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß das Fahrzeug verkauft hat und ein anderes Fahrzeug hält.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)

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