Dokument-Nr. 28695
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- NJW-Spezial 2019, 235Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 235
- Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss29.10.2018, AN 10 S 18.1530
Verwaltungsgerichtshof München Beschluss12.03.2019
Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage auch nach Verkauf des TatfahrzeugsFür Fahrtenbuchauflage ist Haltereigenschaft zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes maßgeblich
Eine Fahrtenbuchauflage gegen einen Fahrzeughalter ist auch dann möglich, wenn das Tatfahrzeug zwischenzeitlich verkauft wurde. Denn für die Fahrtenbuchauflage ist die Haltereigenschaft zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes maßgeblich. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde mit einem Pkw im April 2018 ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Da auf dem Blitzerfoto der Fahrer nicht erkenntlich war und die Halterin den Pkw die Aussage darüber verweigerte, wer aus ihrer Familie den Pkw zum Tatzeitpunkt fuhr, wurde im Juli 2018 eine Fahrtenbuchauflage erlassen. Dagegen wehrte sich die Fahrzeughalterin mit einem Eilantrag. Sie verwies darauf, dass das Fahrzeug bereits im Juni 2018 verkauft wurde. Die gegen sie gerichtete Fahrtenbuchauflage sei daher unzulässig. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Fahrzeughalterin.
Verkauf des Tatfahrzeugs schließt Fahrtenbuchauflage nicht aus
Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde der Fahrzeughalterin zurück. Der Verkauf des Tatfahrzeugs schließe den Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht aus. Für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, komme es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an. Denn die Fahrtenbuchauflage knüpfe an den Umstand an, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat. Um die Wiederholung einer vergleichbaren Situation in Zukunft zu vermeiden, könne der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Es sei daher unerheblich, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß das Fahrzeug verkauft hat und ein anderes Fahrzeug hält.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)
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