21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 28983

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Beschluss12.03.2019Verwaltungsgerichtshof München11 CS 18.2278, 11 C 19.504
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2019, 345Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2019, Seite: 345
  • DÖV 2019, 530Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2019, Seite: 530
  • NJW 2019, 1394Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1394
  • zfs 2019, 358Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2019, Seite: 358
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss04.10.2018, B 1 S 18.948
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof München Beschluss12.03.2019

Kein Anspruch des Verkehrs­teil­nehmers auf Übernahme der Kosten für medizinisch-psychologisches Gutachten bzw. deren VorfinanzierungFahr­erlaubnis­entziehung wegen fehlender Begutachtung aufgrund unzureichender finanzieller Mittel

Ein Verkehrs­teil­nehmer hat gegen die Fahr­erlaubnis­behörde keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder auf deren Vorfinanzierung. Kann der Verkehrs­teil­nehmer das Gutachten aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht einreichen, kann dies die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2018 wurde einem Autofahrer mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen, weil er nicht der Aufforderung der Fahrer­laub­nis­behörde nachkam, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzureichen. Dagegen richtete sich sein Eilantrag. Er führte an, dass er aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht in der Lage sei, das Gutachten in Auftrag zu geben. Er meinte daher, die Fahrer­laub­nis­behörde müsse die Kosten übernehmen oder zumindest vorfinanzieren. Es gehe nicht an, jemanden die Fahrerlaubnis zu entziehen, der finanziell nicht in der Lage ist, seine Fahreignung nachzuweisen.

Verwal­tungs­gericht wies Eilantrag zurück

Das Verwal­tungs­gericht Bayreuth wies den Eilantrag zurück. Seiner Auffassung nach sei ein finanzielles Unvermögen nur in Ausnahmefällen berück­sich­ti­gungsfähig. Der Betroffene müsse nachweisen, dass er zur Kostentragung außer Stande und es ihm nicht zumutbar sei, die Kosten aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter aufzubringen. Dem sei der Autofahrer nicht nachgekommen. Der Autofahrer legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Verwal­tungs­ge­richtshof bejaht ebenfalls Rechtmäßigkeit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof München bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Ein Kraftfahrer habe das geforderte Fahreig­nungs­gut­achten auf eigen Kosten zu beauftragen. Das Gesetz mute ihm diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrs­si­cheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme oder Vorfinanzierung durch Fahrer­laub­nis­behörde

Es bestehe nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs keinen Anspruch auf Übernahme der Begut­ach­tungs­kosten oder auf deren Vorfinanzierung durch die Fahrer­laub­nis­behörde. Ein zur Vorlage eines Fahreig­nungs­gut­achtens verpflichteter Verkehrs­teil­nehmer müsse alle ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpfen, um die einer Begutachtung entge­gen­ste­henden finanziellen Hemmnisse auszuräumen.

Zurückstellen der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung in Ausnahmefällen

Die Fahrer­laub­nis­behörde könne ihre Entscheidung über die Fahrer­laub­nis­ent­ziehung in Ausnahefällen zurückstellen, so der Verwal­tungs­ge­richtshof, wenn die dadurch eintretende Verzögerung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrs­si­cherheit vertretbar ist. Dazu müsse aber der Verkehrs­teil­nehmer darlegen und glaubhaft machen, dass er sich über den Antrag auf Sozialhilfe hinaus hinreichend bemüht hat, sich die nötigen Mittel anderweitig zu beschaffen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/rb)

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