Dokument-Nr. 16616
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- DAR 2015, 600Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 600
- Verwaltungsgericht München, Urteil19.12.2012, M 23 K 11.5465
Verwaltungsgerichtshof München Urteil28.05.2014
Verkehrseilnehmer haben innerorts gesteigerte Pflicht zur Wahrnehmung von Tempo-30-ZonenBeschilderung der Tempo-30-Zonen müssen mit raschem und beiläufigem Blick erkennbar sein
Verkehrsteilnehmer treffen innerorts die gesteigerte Pflicht zu prüfen, ob sie sich in einer Tempo-30-Zone befinden. Die Beschilderung einer Tempo-30-Zone muss für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer mit raschem und beiläufigem Blick erkennbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2009 wurden in einem Münchner Stadtgebiet Schilder für eine Tempo-30-Zone aufgestellt. Ein in dieser Zone arbeitender Rechtsanwalt bemerkte nach eigenen Angaben erst im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Dezember 2010 die neue Tempo-30-Zone. Er erhob im November 2011 Klage auf Aufhebung der Tempo-30-Zone. Die zuständige Behörde hielt die Klage für unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Jahres nach Aufstellung der Schilder erhoben wurde. Da der Rechtsanwalt nach eigenen Angaben regelmäßig mit dem Pkw in die Zempo-30-Zone einfahre, habe er die Zone auch vor Dezember 2010 bemerken müssen. Der Rechtsanwalt führte jedoch an, dass er die Schilder zur Tempo-30-Zone auf den ihn genutzten Wegen nicht habe wahrnehmen können.
Verwaltungsgericht gibt Klage statt
Das Verwaltungsgericht München gab der Klage statt. Insbesondere hielt es die Klage für fristgerecht und somit zulässig. Der Vortrag des Klägers, dass erst im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Tempo-30-Zone erfahren habe, habe nicht widerlegt werden können. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Behörde Berufung ein.
Verwaltungsgerichtshof verneint Fristgemäßheit der Klage
Der Verwaltungsgerichtshof München entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Klage sei verfristet, da sie nicht innerhalb eines Jahres nach Aufstellen der Beschilderung der Tempo-30-Zone erhoben wurde.
Gesteigerte Pflicht zur Wahrnehmung der Beschilderung zur Tempo-30-Zone
Da der Kläger seit März 2009 mehrere Verkehrszeichen, die den Beginn und das Ende der Tempo-30-Zone anzeigten, passiert habe und diese so aufgestellt seien, dass sie von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können, sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass der Kläger seit März 2009 von der Beschilderung gewusst habe. Einen Verkehrsteilnehmer treffe innerorts regelmäßig die gesteigerte Pflicht, sich zu vergewissern, ob er sich in einer Tempo-30-Zone befindet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (zt/DAR 2015, 600/rb)
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