21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 16616

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Urteil28.05.2014Verwaltungsgerichtshof München11 B 13.2154
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 600Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 600
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil19.12.2012, M 23 K 11.5465
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof München Urteil28.05.2014

Verkehr­s­eil­nehmer haben innerorts gesteigerte Pflicht zur Wahrnehmung von Tempo-30-ZonenBeschilderung der Tempo-30-Zonen müssen mit raschem und beiläufigem Blick erkennbar sein

Verkehrs­teil­nehmer treffen innerorts die gesteigerte Pflicht zu prüfen, ob sie sich in einer Tempo-30-Zone befinden. Die Beschilderung einer Tempo-30-Zone muss für einen durch­schnitt­lichen Verkehrs­teil­nehmer mit raschem und beiläufigem Blick erkennbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Ver­waltungs­gerichts­hofs München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2009 wurden in einem Münchner Stadtgebiet Schilder für eine Tempo-30-Zone aufgestellt. Ein in dieser Zone arbeitender Rechtsanwalt bemerkte nach eigenen Angaben erst im Rahmen eines Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahrens wegen Geschwin­dig­keits­über­schreitung im Dezember 2010 die neue Tempo-30-Zone. Er erhob im November 2011 Klage auf Aufhebung der Tempo-30-Zone. Die zuständige Behörde hielt die Klage für unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Jahres nach Aufstellung der Schilder erhoben wurde. Da der Rechtsanwalt nach eigenen Angaben regelmäßig mit dem Pkw in die Zempo-30-Zone einfahre, habe er die Zone auch vor Dezember 2010 bemerken müssen. Der Rechtsanwalt führte jedoch an, dass er die Schilder zur Tempo-30-Zone auf den ihn genutzten Wegen nicht habe wahrnehmen können.

Verwal­tungs­gericht gibt Klage statt

Das Verwal­tungs­gericht München gab der Klage statt. Insbesondere hielt es die Klage für fristgerecht und somit zulässig. Der Vortrag des Klägers, dass erst im Rahmen des Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahrens von der Tempo-30-Zone erfahren habe, habe nicht widerlegt werden können. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Behörde Berufung ein.

Verwal­tungs­ge­richtshof verneint Fristgemäßheit der Klage

Der Verwal­tungs­ge­richtshof München entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Die Klage sei verfristet, da sie nicht innerhalb eines Jahres nach Aufstellen der Beschilderung der Tempo-30-Zone erhoben wurde.

Gesteigerte Pflicht zur Wahrnehmung der Beschilderung zur Tempo-30-Zone

Da der Kläger seit März 2009 mehrere Verkehrszeichen, die den Beginn und das Ende der Tempo-30-Zone anzeigten, passiert habe und diese so aufgestellt seien, dass sie von einem durch­schnitt­lichen Verkehrs­teil­nehmer bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können, sei nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs davon auszugehen, dass der Kläger seit März 2009 von der Beschilderung gewusst habe. Einen Verkehrs­teil­nehmer treffe innerorts regelmäßig die gesteigerte Pflicht, sich zu vergewissern, ob er sich in einer Tempo-30-Zone befindet.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (zt/DAR 2015, 600/rb)

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