18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 13780

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Beschluss30.09.2010Oberlandesgericht HammIII-3 RBs 336/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2011, 216Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2011, Seite: 216
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Herford, , 11 OWi 13 Js 262/09 OWi - 193/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss30.09.2010

Zugewachsenes Tempo 30-Schild entfaltet für ortsunkundige Fahrzeugführer keine Rechts­wirk­samkeitFür die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gilt der Sicht­ba­r­keits­grundsatz

Können Verkehrszeichen aufgrund von Verschmutzung, Schnee oder weil sie von Bäumen und Büschen verdeckt werden, nicht erkannt werden, sind sie für den Verkehrs­teil­nehmer nicht verbindlich. Es muss dem Führer eines Fahrzeugs auch mit flüchtigem Blick möglich sein, das Verkehrszeichen wahrzunehmen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer in einer Tempo 30-Zone die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit um 40 km/h überschritten und wurde daraufhin zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass zwar das Verkehrsschild, das die Tempo 30-Zone ankündigte, zum Tatzeitpunkt durch Baum- und Buschbewuchs für den Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, er jedoch aufgrund der "rechts vor links"-Regelung an nahezu jeder Straßen­ein­mündung und der Wohnbebauung an der Straße hätte erkennen müssen, dass es sich um einen Straße­n­ab­schnitt mit einem Tempolimit von 30 km/h gehandelt habe.

Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit wurde nicht rechts­feh­lerfrei festgestellt

Das Oberlan­des­gericht sah die Sache jedoch anders und stellte fest, dass eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit um 40 km/h nicht rechts­feh­lerfrei festgestellt worden sei. Der Fahrer habe das Verkehrsschild aufgrund des Bewuchses nicht erkennen können. Dieser Umstand habe zur Folge gehabt, dass das Verkehrszeichen für den Betroffenen keine Verbindlichkeit entfaltet habe.

Nicht sichtbare Verkehrszeichen haben keine Wirksamkeit

Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gelte der Sichtbarkeitsgrundsatz. Danach seien Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durch­schnitt­licher Kraftfahrer bei Einhalten der nötigen Sorgfalt das Schild mit raschem und beiläufigem Blick erfassen könne. Der Verkehrs­teil­nehmer müsse die Anordnung des Verkehrs­zeichens ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen können (BGH NJW 1966, 1456). Die Erkennbarkeit müsse deshalb ausreichend gewahrt und erhalten werden. Sobald die Erkennbarkeit nicht mehr vorhanden sei, würden die Verkehrszeichen ihre Wirksamkeit verlieren.

Fahrer hat lediglich die innerorts geltende Höchst­ge­schwin­digkeit überschritten

Eine solche Fallgestaltung sei hier gegeben, so dass das Verkehrszeichen mangels ausreichender Sichtbarkeit Rechtswirkungen für den Betroffenen nicht habe entfalten können. Zudem sei der Fahrer ortsunkundig gewesen und habe somit auch nicht wissen können, dass er sich in einer Tempo 30-Zone befunden habe. Dem Betroffenen habe damit keine Geschwin­dig­keits­über­schreitung im Umfang von 40 km/h zur Last legen können. Vielmehr werde ihm lediglich vorgeworfen, dass er gegen die innerorts zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h verstoßen habe. Bei einer sich daraus ergebenen Geschwin­dig­keits­über­schreitung von 20 km/h sei er zu einer Geldbuße von 35 Euro zu verurteilen gewesen.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

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