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Dokument-Nr. 35302

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Beschluss05.08.2025Verwaltungsgerichtshof Kassel4 B 1315/25
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Verwaltungsgerichtshof Kassel Beschluss05.08.2025

Eilantrag gegen Nutzungsverbot von Wohn- und Zirkuswagen bleibt erfolglos

Der 4. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hat die Beschwerde des Antragstellers gegen eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Kassel zurückgewiesen.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine unter dem 5. Februar 2025 verfügte Nutzungs­un­ter­sagung der Stadt Kassel (Antragsgegnerin), mit welcher diese ihm unter anderem die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen zu Wohn- und Aufent­halts­zwecken auf seinem Grundstück sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung als Stell- bzw. Lagerplatz für bauliche Anlagen anderer Personen untersagt und diesbezüglich die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet hatte. Bereits zuvor - im Mai 2022 - hatte die Antragsgegnerin einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die auf seinem Grundstück befindlichen Bauwagen abgelehnt. Gegen diese Ablehnung der Baugenehmigung ist ein Klageverfahren vor dem Verwal­tungs­gericht Kassel (2 K 2132/23.KS) anhängig.

Gegen die Nutzungs­un­ter­sagung der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwal­tungs­gericht Kassel gestellt. Das Verwal­tungs­gericht Kassel hatte daraufhin mit Beschluss vom 12. Juni 2025 (2 L 691/25.KS) den Antrag abgelehnt.

Der 4. Senat hat nunmehr die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Kassel bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, dass die Stadt Kassel bereits seit einigen Jahren Kenntnis von den ohne Baugenehmigung errichteten Bauwagen habe. Auch seien keine Ermessenfehler der Stadt erkennbar. Werde eine bauliche Anlage ohne notwendige Baugenehmigung errichtet, sei in der Regel ein Nutzungsverbot auszusprechen. Zu Recht sei das Verwal­tungs­gericht davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der ein ausnahmsweises Absehen von dem Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertige. Auch sei ein zügiges Einschreiten der Antragsgegnerin wegen der fortgesetzten Missachtung rechtlich verbindlicher Vorgaben durch den Antragsteller gerechtfertigt, um eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Der Antragsteller habe im Juli 2025 das Abstellen eines weiteren Bauwagens auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baugenehmigung zugelassen, der mittlerweile auch bewohnt werde.

Der Beschluss ist im verwal­tungs­ge­richt­lichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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