15.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 24987

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil03.10.2017

Ehemaligem Soldaten der afghanischen Nationalarmee ist Flüchltlings­eigentschaft zuzuerkennenVerfolgung wegen Zugehörigkeit zur afghanischen Nationalarmee macht Niederlassung in Kabul unzumutbar

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat im Fall eines afghanischen Staats­an­ge­hörigen entschieden, dass diesem die Flüchtlings­eigenschaft zuerkannt wird und damit das Urteil der ersten Instanz abgeändert.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war im Dezember 2015 nach Deutschland gekommen. Er stammt aus der zur Provinz Kabul benachbarten Provinz Laghman.

Niederlassung mit Familie in Kabul nicht zumutbar

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg aus, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft geschildert habe, dass er als Soldat in der afghanischen Nationalarmee gedient und bei einem Kampfeinsatz zahlreiche Verletzungen erlitten habe. Als er sich nach diversen ärztlichen Behandlungen - u.a. an seinem linken Arm, dessen Amputation in Rede stand - zur Rekonvaleszenz in sein Heimatdorf begeben habe, wurde das Haus seiner Familie auf Grund seiner Tätigkeit in der Armee und der hieraus geschlossenen Nähe zur afghanischen Regierung durch regie­rungs­feindliche Kräfte angegriffen und zerstört. Der Kläger, der auf Grund seiner Verletzung dauerhafte Beein­träch­ti­gungen am linken Arm davongetragen hat und dem nach wie vor, jedenfalls in seiner Heimatregion, Verfolgung durch regie­rungs­feindliche Kräfte drohe, könne laut Verwal­tungs­ge­richtshof insbesondere nicht darauf verwiesen werden, vor weiteren entsprechenden An- und Übergriffen intern Schutz in der Hauptstadt Kabul zu erlangen. Von ihm sowie seiner Ehefrau und seinen zwei kleinen Kindern, die noch in Afghanistan leben, könne angesichts ihrer persönlichen Situation unter Berück­sich­tigung der Sicherheits-, Arbeitsmarkt- und humanitären Lage in Kabul nicht vernünf­ti­gerweise erwartet werden, sich dort niederzulassen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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