21.11.2024
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Dokument-Nr. 22973

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss20.05.2016

Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule mit lediglich sieben verbliebenen Schülern rechtmäßigTatsächlicher Schulbetrieb weist im Hinblick auf Anforderungen an Lehrziele und Lehrkräfte Defizite auf

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Widerruf einer privaten Grundschule, die zuletzt lediglich noch sieben Schüler hatte, zurecht erfolgt ist.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt seit längerem eine private Grundschule in Crailsheim. Im Schuljahr 2015/2016 wurde die erste und vierte Klasse gar nicht geführt. Die Grundschule hatte insgesamt lediglich noch sieben Schüler (drei Schüler in Klasse zwei und vier Schüler in Klasse drei).

Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart widerruft Genehmigung der privaten Grundschule

Mit Bescheid vom 7. September 2015 widerrief das Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart die Genehmigung der privaten Grundschule und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Einen Eilantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die Wider­rufs­ver­fügung erhobenen Klage wieder­her­zu­stellen, lehnte das Verwal­tungs­gericht Stuttgart ab. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

Unterricht und eingesetzte Lehrkräfte erfüllen rechtliche Anforderungen nicht

Die Beschwerde hatte beim Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwal­tungs­gericht hielt auch der Verwal­tungs­ge­richtshof bei Berück­sich­tigung der wechselseitigen öffentlichen und privaten Interessen eine Aussetzung des angeordneten Sofortvollzugs nicht für angezeigt. Die Grundschule habe in ihren erreichbaren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Der tatsächliche Schulbetrieb habe Defizite aufgewiesen, die das Erreichen von - im Vergleich zu einer öffentlichen Grundschule - gleichwertigen Lehrzielen am Ende des vierten Schuljahres ausgeschlossen erscheinen ließen. Entsprechende Zweifel ergäben sich schon daraus, dass die Grundschule gegenwärtig als "Rumpfschule" betrieben werde. Wie anlässlich mehrerer Unter­richts­besuche durch die Schulaufsicht festgestellt worden sei, habe auch der Unterricht den hieran zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen. Des Weiteren habe eine hohe Zahl von Schülern die Schule der Antragstellerin vorzeitig verlassen. Darüber hinaus hätten die eingesetzten Lehrkräfte die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, sondern in der wissen­schaft­lichen Ausbildung hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Schließlich habe es auch an der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit der für die Antragstellerin Vertre­tungs­be­rech­tigten gefehlt. Diese Umstände rechtfertigten den Widerruf der Genehmigung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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