14.11.2024
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Dokument-Nr. 776

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Beschluss25.02.2005Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg9 S 2735/04
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss25.02.2005

Schul­be­suchs­pflicht geht Urlaubswunsch vor

Die Schule ist weder berechtigt noch verpflichtet, grund­schul­pflichtigen Kindern zwei Wochen Urlaub zu gewähren, um diesen zusammen mit ihren Eltern einen als „Bildungsreise“ bezeichneten Urlaub zu ermöglichen.

Dies hat der 9. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 25.02.2005 ausdrücklich klargestellt und damit die bereits vom Verwal­tungs­gericht Freiburg vertretene Rechts­auf­fassung (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26.10.2004: Urlaub statt Schule?) bestätigt.

Die Eltern zweier grund­schul­pflichtiger Kinder im Bezirk des Oberschulamtes Freiburg (Kläger) hatten beim Verwal­tungs­gericht Freiburg erfolglos einen ihrer Ansicht nach bestehenden Anspruch auf Beurlaubung ihrer beiden Töchter vom Unterricht geltend gemacht. Die beiden Kinder waren im Dezember 2003 zwei Wochen unerlaubt dem Unterricht ferngeblieben, nachdem der Schulleiter ihren Antrag auf einwöchige Beurlaubung abgelehnt hatte. Diese verlängerten Ferien nutzten sie für eine Reise nach Neuseeland. Die Kläger sind der Auffassung, es sei ihr natürliches Elternrecht, ihren Kindern auch diesen Teil der Welt zu zeigen, wobei aus klimatischen Gründen nur die Wintermonate in Betracht kämen. Bei der Reise habe es sich zu einem großen Teil um eine „Bildungsreise“ gehandelt. Vor Ort hätten die Kinder vielfältige geologische und geothermale Sehens­wür­dig­keiten, eine fremde urwaldähnliche Flora und Fauna und hier nicht lebende Land- und Wassertiere sowie Vögel entdeckt. Auch habe der südliche Sternenhimmel Anlass zu entsprechender Erörterung und Betrachtung geboten. Das Verwal­tungs­gericht ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt und hat die auf Beurlaubung der beiden Kinder gerichtete Klage abgewiesen.

Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der VGH abgelehnt. Zur Begründung führte er insbesondere aus, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag die nachträgliche Beurlaubung vom Besuch der Schule begehren, sei die Klage bereits offensichtlich unzulässig. Denn dieses Begehren habe sich durch Zeitablauf erledigt. Die hilfsweise erhobene Klage, mit der sie die Feststellung begehren, dass die Ablehnung des Urlaubs durch den Schulleiter rechtswidrig war, sei jedenfalls unbegründet. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch könne nach der Schul­be­suchs­ver­ordnung des Kultus­mi­nis­teriums nur in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ gewährt werden. Ein solcher vom Regelfall abweichender Ausnahmefall liege bereits deshalb nicht vor, weil alle Schüler und Eltern gezwungen seien, längere gemeinsame Urlaubsreisen ausschließlich in den Sommerferien durchzuführen. Eine private Urlaubsreise sei entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht vergleichbar mit der Teilnahme an einem internationalen Schüler­aus­tausch oder mit Sprachkursen im Ausland, für welche die Schul­be­suchs­ver­ordnung aus pädagogischen Gründen ausdrücklich Beurlaubungen vorsehe. Selbst wenn in besonderen Ausnahmefällen eine Urlaubsreise als ein wichtiger persönlicher Grund anerkannt werden könnte, rechtfertige dies allenfalls eine kurzfristige Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Schulferien. Dies setze zudem eine (positive) Ermes­sen­s­ent­scheidung des Schulleiters voraus. Keinesfalls sei der Schulleiter hingegen berechtigt oder gar verpflichtet, die Schulferien um einen Zeitraum von zwei Wochen zu verlängern, um eine Urlaubsreise auszudehnen. Hierbei seien die Gründe für eine solche Reise unerheblich.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 08.07.2005

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