24.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil29.10.2009

Vergabe "außer­ka­pa­zitärer" Studienplätze nicht mehr durch Losentscheid möglichZulässige Studi­en­platzklage setzt Bewerbung über reguläres zentrales Verga­be­ver­fahren voraus

In Baden-Württemberg dürfen zukünftig "außerkapazitäre" Reststu­di­en­plätzen nicht mehr im Wege des Losverfahrens vergeben werden. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Studienplätze in bestimmten stark nachgefragten Studiengängen wie Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie werden grundsätzlich in einem zentralen Vergabeverfahren von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zugeteilt. Einbezogen sind nur diejenigen Plätze, die als Aufnah­me­ka­pazität der jeweiligen Hochschule in Gestalt einer „Zulassungszahl“ festgesetzt worden sind. Erweist sich die Kapazi­täts­be­rechnung im gerichtlichen Verfahren auf Zulassung zum Studium als unzutreffend, werden die aufgedeckten Restplätze unter den erfolgreichen Klägern außerhalb des „ordnungsgemäßen“ Verfahrens vergeben. Hierfür ist in der Vergangenheit vielfach auf das Losverfahren zurückgegriffen worden. Durch die Änderung der Verga­be­ver­ordnung ZVS hat das Wissen­schafts­mi­nis­terium nunmehr vorgeschrieben, dass auch diese Studienplätze in Anlehnung an die im regulären Verfahren geltenden Kriterien zu vergeben sind. Nachträglich aufgedeckte Studienplätze müssen daher von der jeweiligen Universität entsprechend der im Hochschul­aus­wahl­ver­fahren erstellten Rangliste vergeben werden. Um dieses Verfahren zu ermöglichen, bestimmt die Verordnung, dass die Bewerbung um einen „außer­ka­pa­zitären“ Studienplatz eine vorherige Bewerbung im regulären Verfahren für den betreffenden Studienort voraussetzt. Studi­en­platz­klagen sind demnach in Baden-Württemberg nur noch zulässig, wenn der Bewerber sich auch im zentralen Verga­be­ver­fahren für eine Zulassung an dieser Hochschule beworben hatte.

Neuregelung erst ab dem Sommersemester möglich

Diese Neuregelung hat der Verwal­tungs­ge­richtshof mit seinem Normen­kon­trol­l­urteil grundsätzlich gebilligt, weil die Studi­en­platz­vergabe damit chancen­ge­rechter ausgestaltet und die vom Gesetzgeber betonte Bedeutung der Ortswahl für ein Hochschul­studium beachtet werde. Ein Anspruch, bundesweit alle Hochschulen verklagen zu können, bestehe nicht. Vielmehr entspreche die angeordnete Beschränkung den Bedingungen des „regulären“ ZVS-Auswahl­ver­fahrens. Der vom Wissen­schafts­mi­nis­terium vorgesehenen Anwendung der Neuregelung bereits für das Wintersemester 2009/2010 stehe jedoch der Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes entgegen. Denn die Verordnung sei nur eine Woche vor Ablauf der Bewerbungsfrist verkündet worden; mit einer entsprechenden Änderung der Rechtslage hätten die Studienbewerber aber nicht rechnen müssen.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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