23.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss29.10.2012

Bezeichnung "Puten- oder Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" bei industrieller Herstellung der Ware für Verbraucher irreführendGeflü­gel­fleisch­pro­duktion darf Aufschrift "Puten- oder Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" wegen irreführender Bezeichnung nicht mehr auf Packungsangabe verwenden

Die Bezeichnungen "Puten-Filetstreifen, gebraten" und "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" sind irreführend, wenn die Produkte nicht wie im traditionellen Fleischer­handwerk aus natürlich gewachsenem Geflügelfleisch geschnitten sind, sondern aus einer erkalteten Masse gewonnen werden, die entsteht, nachdem Geflügelbrüste durch mechanische Behandlung eine weiche Struktur erhalten haben und teilweise zerrissen worden sind und dann mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht worden sind. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls stellt Geflü­gel­fleisch­produkte her. Der Beklagte leitete gegen Sie ein lebens­mit­tel­recht­liches Bußgeld­ver­fahren ein, weil er die Verkehrs­be­zeich­nungen "Puten-Filetstreifen, gebraten" und "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" wegen der industriellen Herstellung dieser Produkte für irreführend hält. Dabei werden Puten- bzw. Hähnchenbrüste in einer Trommel mechanisch behandelt ("getumbelt"). Sie erhalten dadurch eine weiche Struktur und werden teilweise zerrissen. Danach werden sie mit einem brätartig fein zerkleinerten Fleischanteil in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht. Die erkaltete Masse wird in Streifen gleicher Größe geschnitten, die frittiert werden.

VG weist Klage der Produk­ti­o­nsfirma ab

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Feststel­lungsklage der Klägerin, dass ihre Produkt­be­zeich­nungen nicht irreführend sind, abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils geltend. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg teilte die Zweifel nicht und lehnte den Zulas­sungs­antrag ab.

Verbraucher erwarten anderen Inhalt als auf dem Aufdruck angegeben

Die von der Klägerin gewählten Produkt­be­zeich­nungen seien rechtlich nicht festgelegt. Sie entsprächen auch keiner nach allgemeiner Verkehr­s­auf­fassung üblichen Bezeichnung. Bezeichnung und Aufmachung der streitigen Geflü­gel­flei­sch­er­zeugnisse seien ferner geeignet, über deren tatsächliche Beschaffenheit und die Art ihrer Herstellung zu täuschen. Insoweit habe das Verwal­tungs­gericht rechtlich zutreffend darauf abgestellt, wie ein durch­schnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durch­schnitts­ver­braucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen werde. Bei Anlegung dieses Maßstabs sei auch der Senat der Auffassung, dass ein Großteil der Verbraucher bei der Bezeichnung "Puten- bzw. Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ erwarte, dass diese Produkte wie im traditionellen Fleischer­handwerk aus dem natürlich gewachsenen Stück Geflügelfleisch geschnitten seien.

Verbraucher gehen beim Begriff "Filet" von Streifen aus naturbelassener Geflügelbrust aus

Zudem werde in den Leitsätzen für Fleisch und Fleisch­er­zeugnisse des Deutschen Lebens­mit­telbuchs, die ein wichtiges Hilfsmittel zur Ermittlung der Verbrau­cher­vor­stel­lungen seien, der Begriff "Filet“ bei Geflügel als die "von Haut und Knochen befreite („filetierte“) Brustmuskulatur“ beschrieben. Daher sei anzunehmen, dass der Verbraucher dem Begriff "Filet“ gerade die Bedeutung eines Quali­täts­merkmals in dem Sinne beimesse, dass die Streifen unmittelbar aus naturbelassener Geflügelbrust geschnitten seien. Er rechne dagegen nicht ernsthaft damit, dass Produkte mit der Bezeichnung "Filet-Streifen“ aus der erkalteten Masse gewonnen würden, die entstehe, nachdem Geflügelbrüste durch mechanische Behandlung (Tumbeln) eine weiche Struktur erhalten hätten und teilweise zerrissen worden seien und dann mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht worden seien. Schließlich habe das Verwal­tungs­gericht die maßgebliche Verbrau­che­rer­wartung entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht falsch ermittelt.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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