23.11.2024
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Dokument-Nr. 4587

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss23.07.2007

Einführung von Pflicht­fran­zösisch in Baden-Württemberg vorerst gestoppt

Baden-württem­ber­gische Gymnasien sind vorläufig nicht (mehr) verpflichtet, ab dem Schuljahr 2007/2008 die in der Grundschule erlernte Fremdsprache fortzuführen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat auf die Anträge eines Karlsruher Schülers und dessen Mutter das In-Kraft-Treten der Regelungen einer Rechts­ver­ordnung des Kultus­mi­nis­teriums ausgesetzt, die eine solche Verpflichtung vorsahen. Damit können auch Gymnasien in der "Rheinschiene" bis zur Entscheidung über den Normen­kon­trol­lantrag in der Hauptsache weiterhin Englisch als erste Fremdsprache anbieten.

Das Kultus­mi­nis­terium Baden-Württemberg hatte mit Verordnung vom 21.03.2007 die "Stunden­ta­fel­ver­ordnung Gymnasium" geändert und die Gymnasien der Normalform verpflichtet, die Fremdsprache der Grundschule ab Klasse 5 als Kernfach mit mehr als zwei Wochenstunden fortzuführen. Diese am 16.04.2007 im Gesetzblatt verkündete Verordnung sollte am 01.08.2007 in Kraft treten. Danach wären Schüler "in Grenznähe zu Frankreich" ab dem Schuljahr 2007/2008 in der Regel verpflichtet, Französisch als erste Fremdsprache ab Klasse 5 zu erlernen, während in den übrigen Landesteilen Englisch als erste Fremdsprache vorgeschrieben wäre. Die Antragsteller fühlen sich durch diese Änderungs­ver­ordnung in ihren Grundrechten verletzt und begehren mit einem Normen­kon­trol­lantrag, die Regelung für unwirksam zu erklären. Sie rügen insbesondere eine Verletzung ihres elterlichen Erzie­hungs­rechts, bzw. ihres Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit infolge einer nicht gerecht­fer­tigten Differenzierung nach regionalen Gesichtspunkten. Ihrem zusätzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verwal­tungs­ge­richtshof entsprochen.

Zur Begründung wies der Senat vorab darauf hin, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb geboten sei, weil die angegriffene Rechts­ver­ordnung auf Grundlage des derzeitigen Erkennt­niss­tandes mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit bereits aus formellen Gründen im Haupt­sa­che­ver­fahren keinen Bestand haben könne. Die von den Antragstellern beanstandete Regelung greife wesentlich in den grund­rechts­re­le­vanten Bereich der Schüler und der Eltern ein, weshalb dieser Eingriff durch ein förmliches Gesetz legitimiert sein müsse. Zwar gehöre die Festlegung einer Sprachfolge innerhalb einer Schulart grundsätzlich zum staatlichen Gestal­tungs­bereich. Der Gesetzgeber müsse aber innerhalb eines Bundeslandes dafür Sorge tragen, dass eine kontinuierliche Schulausbildung ohne Brüche gewährleistet werde und insbesondere bei einem Umzug innerhalb des Landes hinsichtlich der Schulausbildung keine unangemessenen Benach­tei­li­gungen aufträten. Solche Brüche und Benach­tei­li­gungen seien jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die staatliche Regelung – wie hier – aus überwiegend politischen Motiven in einzelnen Landesteilen eine Verpflichtung vorsehe, unter­schiedliche verset­zungs­re­levante Fremdsprachen zu erlernen. Eine solche politische Entscheidung müsse daher auch bei Anlegung strenger Prüfungs­maßstäbe dem parla­men­ta­rischen Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Insoweit unterscheide sich die Regelung auch deutlich von der Einführung verschiedener Grund­schul­fremd­sprachen. Denn bei dieser, ebenfalls durch Rechts­ver­ordnung angeordneten und vom Senat bestätigten Regelung sei eine wesentliche Grund­rechts­be­trof­fenheit schon deshalb ausgeschlossen, weil die Grund­schul­fremd­sprache weder verset­zungs­re­levant noch für die Grund­schu­l­emp­fehlung von Bedeutung sei. Auch seien nach dem damaligen Vortrag des Landes keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass die vielfältigen Wahl- und Gestal­tungs­mög­lich­keiten der gymnasialen Schulbildung durch die Grund­schul­fremd­sprache eingeschränkt würden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 24.07.2007

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